§ 11b SGB II, Absetzbeträge
(1)
1 Vom Einkommen abzusetzen sind
2 Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach
§ 11 Absatz 3 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.
Satz 2 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824) und G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408).
(2) 1 Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 EUR monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. 2 Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 EUR, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 EUR übersteigt.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824). Sätze 3 bis 6 gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(2a) § 82a SGB XII gilt entsprechend.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1879).
(2b)
1 Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a SGB IV von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
- 1. eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
- 2. eine nach § 57 Absatz 1 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a SGB III geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
- 3. einem Freiwilligendienst nach dem BFDG oder dem JFDG nachgehen oder
- 4. als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des 3. auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
2 Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach
§ 2 Nummer 4 BFDG und nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 JFDG als Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
3 Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach
§ 8 Absatz 1a SGB IV der Betrag von 250 EUR monatlich.
4 Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in
§ 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 AFBG erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 EUR abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist.
5 Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Absatz 2b eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328). Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 6. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 4 und 5. Satz 5 geändert durch G vom 6. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146).
(3)
1 Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. 2 Dieser beläuft sich
- 1. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 EUR übersteigt und nicht mehr als 520 EUR beträgt, auf 20 %,
- 2. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 EUR übersteigt und nicht mehr als 1 000 EUR beträgt, auf 30 % und
- 3. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 EUR übersteigt und nicht mehr als 1 200 EUR beträgt, auf 10 %.
3 Anstelle des Betrages von 1 200 EUR tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 EUR.
4 In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.
Satz 2 neugefasst und Satz 4 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
Zu § 11b siehe RS 2015/07 Ziff. V.