§ 148 SGB III, Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer
§ 148 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Überschrift neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(1)
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um
(2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 und 6 mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld höchstens um 4 Wochen. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt. 3 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 unterbleibt eine Minderung, soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als 3 Monaten ergibt. 4 Ist ein neuer Anspruch entstanden, erstreckt sich die Minderung nur auf die Restdauer des erloschenen Anspruchs (§ 147 Absatz 4).
Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
Absatz 3 eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 4.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 die oder der Arbeitslose wegen einer beruflichen Weiterbildung für eine Dauer von mindestens 6 Monaten gefördert worden und beträgt die Restdauer ihres oder seines Anspruchs weniger als 3 Monate, erfolgt einmalig für den Anspruch auf Arbeitslosengeld eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf 3 Monate.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 7 entfällt die Minderung für Tage, für die der Bundesagentur das nach den §§ 145, 157 Absatz 3 oder nach § 158 Absatz 4 geleistete Arbeitslosengeld einschließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung erstattet oder ersetzt wurde; Bruchteile von Tagen sind auf volle Tage aufzurunden.
Absatz 4 angefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1710).