§ 18a SGB IV, Art des zu berücksichtigenden Einkommens
(1)
1 Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen
- 1. Erwerbseinkommen,
- 2. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),
- 3. Vermögenseinkommen,
Nummer 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
- 4. Elterngeld und
Nummer 4 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
- 5. Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 EStG.
Nummer 5 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
2 Nicht zu berücksichtigen sind
- 1. Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 SGB XI nicht übersteigt,
Nummer 1 neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
- 2. Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des EStG gefördert worden sind,
Nummer 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
- 3. Renten nach § 3 Nummer 8a EStG und
Nummer 3 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
- 4. Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von einem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI genannten Einrichtung erhält.
Nummer 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare ausländische Einkommen.
(2) Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.
Satz 2 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
(2a)
Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:
(3)
1 Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind
- 1. das Krankengeld, das Verletztengeld, das Krankengeld der Sozialen Entschädigung, das Krankengeld der Soldatenentschädigung, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Pflegeunterstützungsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Qualifizierungsgeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen,
Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462), G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652), G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025) und G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).
- 2. Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, das Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohlentagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen und Leistungen nach den §§ 27 und 28 SVSaarAnglG,
Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
- 3. Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige gezahlt werden,
- 4. die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verb. mit Absatz 2a und 2b SGB VI übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt,
Nummer 4 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
- 5. das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, Altersgeld oder vergleichbare Alterssicherungsleistungen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Leistungen nach dem BVersTG und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen,
Nummer 5 geändert durch G vom 28. 8. 2013 (BGBl. I S. 3386) und G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
- 6. das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten; wird daneben kein Unfallausgleich gezahlt, gilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend,
- 7. Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Alters,
- 8. der Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 des SGB XIV und nach Rechtsvorschriften, die die entsprechende Anwendung des SGB XIV vorsehen, und der Erwerbsschadensausgleich nach Kapitel 6 des SEG sowie der Berufsschadensausgleich nach § 82 SEG,
Nummer 8 neugefasst durch G vom 18. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) (1. 1. 2025).
- 9. Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind, sowie Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse,
Nummer 9 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
- 10. Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten.
2 Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht.
3 Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre.
(4)
Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus folgenden Vermögenseinkommensarten: