§ 96 SGB V, Zulassungsausschüsse
(1) Zur Beschlussfassung und Entscheidung in Zulassungssachen errichten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirk) einen Zulassungsausschuss für Ärzte und einen Zulassungsausschuss für Zahnärzte.
Absatz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266) und G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(2) 1 Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl. 2 Die Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestellt. 3 Die Mitglieder der Zulassungsausschüsse führen ihr Amt als Ehrenamt. 4 Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 5 Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen. 6 Die Zulassungsausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266) und G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 3 gestrichen durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), bisherige Sätze 4 bis 7 wurden Sätze 3 bis 6.
(2a)
1 Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden haben in den Verfahren, in denen der Zulassungsausschuss für Ärzte eine der folgenden Entscheidungen trifft, ein Mitberatungsrecht:
2 Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht auf frühzeitige Information über die Verfahrensgegenstände, das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen einschließlich des Rechts zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung sowie das Recht zur Stellung verfahrensleitender Anträge.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
(3) 1 Die Geschäfte der Zulassungsausschüsse werden bei den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt. 2 Die Kosten der Zulassungsausschüsse werden, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, je zur Hälfte von den Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen andererseits getragen.
Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266) und G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(4) 1 Gegen die Entscheidungen der Zulassungsausschüsse können die am Verfahren beteiligten Ärzte und Einrichtungen, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen den Berufungsausschuss anrufen. 2 Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).