§ 121a SGB V, Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen
§ 121a eingefügt durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl. I S. 1211).
(1)
1 Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Absatz 1) nur erbringen lassen durch
- 1. Vertragsärzte,
Nummer 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
Nummer 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl. I S. 3439), bisherige Nummern 2 bis 4 wurden Nummern 3 bis 5.
- 2. zugelassene medizinische Versorgungszentren,
- 3. ermächtigte Ärzte,
- 4. ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder
- 5. zugelassene Krankenhäuser,
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat.
2 Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit 3 oder mehr Embryonen besteht.
(2)
Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie
- 1. über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Absatz 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und
- 2. die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Absatz 1) bieten.
(3) 1 Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. 2 Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Absatz 1) am besten gerecht werden.
(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.