Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 50 Reha-Empf
§ 50 Reha-Empf, Beratung bei der Teilhabeplanung
1 Auch zu Beginn und im Verlauf der Teilhabeplanung ist der Leistungsberechtigte über
- - die Verwaltungsabläufe und weiteren (zeitlichen) Vorgehensweisen,
- - Funktion und Einzelheiten des Teilhabeplans,
- - die Möglichkeiten einer Teilhabeplankonferenz und deren Ausgestaltung
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