Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 87 Reha-Empf
§ 87 Reha-Empf, Ergänzende trägerspezifische Besonderheiten
(1) 1 Ist für die gesetzliche Krankenkasse nach Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation erkennbar, dass weitere Leistungen zur Sicherung des Arbeitsplatzes erforderlich werden, ohne dass es sich dabei um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt, informiert die Krankenkasse hierüber den Betriebsarzt, wenn der Versicherte zugestimmt hat und wenn dieses nicht bereits durch einen anderen Akteur erfolgt ist. 2 Der Betriebsarzt bereitet unter Beteiligung des behandelnden Arztes und der zuständigen Krankenkasse /dem Rehabilitationsträger das betriebliche Teilhabemanagement unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Menschen mit Behinderung vor.
(2) Die Unfallversicherungsträger legen besonderen Wert darauf, mit Einverständnis des Menschen mit Behinderung oder dessen gesetzlichen Vertreters, Schulen und Arbeitgeber sowie Betriebsärzte über das Leistungsvermögen des Menschen mit Behinderung zu informieren, um eine dauerhafte Eingliederung in den Bildungsund Arbeitsprozess zu erreichen und später auftretende Sekundärfolgen zu vermeiden.
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