Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. I.6.13. MobRehaEmpf
Ziff. I.6.13. MobRehaEmpf, Aufbau mobiler Rehabilitation
Damit der Ausbau mobiler Rehabilitationsangebote nicht an institutionellen Barrieren scheitert, sollte es in der Anfangsphase akzeptiert werden, wenn eine bestehende Rehabilitationseinrichtung das vorhandene Personal für die mobile Leistungserbringung einsetzt. Die personellen Anforderungen an das ambulante und/oder stationäre Leistungsangebot der bestehenden Rehabilitationseinrichtung müssen jedoch weiterhin erfüllt sein. Konkrete Regelungen zur Anfangsphase sind in einer Ergänzungsvereinbarung zum bestehenden Versorgungsvertrag nach §§ 111, 111c SGB V zwischen den Vertragsparteien festzulegen.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten