Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 16 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
§ 16 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Anwendungsbereich
(1) § 16, der weitgehend § 20 VwVfG entspricht, wendet sich ausschließlich an die Personen, die für eine Behörde am Verwaltungsverfahren tätig werden. Mit ihm wird der Grundsatz festgelegt, dass das Verwaltungsverfahren gegenüber dem Betroffenen objektiv, sachlich und unparteiisch durchzuführen ist und solche Bediensteten hiervon auszuschließen sind, bei denen ein unsachgemäßes oder parteiisches Verhalten zu befürchten ist. Die Tatbestände des § 16 normieren eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der Befangenheit. Sie sind von Amts wegen zu beachten.
(2) § 16 gibt kein förmliches Ablehnungsrecht bestimmter Bediensteter. Damit soll eine missbräuchliche Ausnutzung zur Verschleppung des Verwaltungsverfahrens ausgeschlossen werden. Ein Verstoß gegen § 16 führt jedoch zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns und u. U. sogar zur Nichtigkeit.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten