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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.1. RS 2022/01
Ziff. 4.1. RS 2022/01, Statusfeststellung
(1) Nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen, den Status des Erwerbstätigen feststellen zu lassen. Mit dem Anfrageverfahren soll den Beteiligten Rechtssicherheit darüber verschafft werden, ob der Auftragnehmer in einem konkreten Auftragsverhältnis selbständig tätig oder abhängig beschäftigt ist. Eine Feststellung, dass ein Erwerbstätiger allgemein selbständig tätig ist, kann nicht getroffen werden. Die Feststellung ist nur in Bezug auf ein konkretes Auftragsverhältnis möglich.
(2) Beteiligte, die eine Statusfeststellung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV beantragen können, sind die Vertragspartner (Auftragnehmer und Auftraggeber), nicht jedoch andere Versicherungsträger. Zu den Beteiligten im Sinne des § 12 Absatz 1 SGB X zählen auch Dritte, wenn die vereinbarte Tätigkeit für einen oder bei einem Dritten erbracht wird und ein Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten bestehen könnte. Von dieser Möglichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Auftragnehmer in die Arbeitsorganisation des Dritten eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt.
(3) Jeder Beteiligte ist berechtigt, das Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu beantragen. Dies gilt auch für bereits beendete Vertragsverhältnisse. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Beteiligten über die Einleitung eines Anfrageverfahrens einig sind. Es ist ausreichend, wenn einer der Beteiligten das Anfrageverfahren beantragt. Der andere Beteiligte wird dann zum Verfahren hinzugezogen. Dies gilt für Dritte jedoch nur unter den oben genannten Voraussetzungen.
(4) Wird im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV festgestellt, dass die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht wird und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, wird bei Vorliegen einer Beschäftigung auch festgestellt, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht.
(5) Das Anfrageverfahren ist im Rahmen der sog. Elementenfeststellung ab 1. 4. 2022 auf die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit beschränkt (§ 7a Absatz 2 Satz 1 SGB IV). Eine Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer Beschäftigung erfolgt nicht mehr.
(6) Damit soll das Anfrageverfahren einfacher und schneller werden. Zudem ist es auch dann zulässig, wenn aufgrund von Versicherungsfreiheitstatbeständen eine Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung von vornherein ausgeschlossen ist, die Statusentscheidung jedoch Arbeitgeberbeitragspflichten auslösen kann (z. B. für einen nach Erreichen der Regelaltersgrenze beschäftigten Altersvollrentner). In diesen Fällen hatte das BSG eine Statusklärung nach § 7a SGB IV bisher ausgeschlossen (u. a. mit Urteil vom 26. 2. 2019 — B 12 R 8/18 R —, USK 2019-7).
(7) Wird ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, nehmen Arbeitgeber, wie bei der Vereinbarung jeder anderen Beschäftigung, eigenständig die versicherungs- und beitragsrechtliche Einordnung vor und wenden sich in Zweifelsfällen nach § 28h Absatz 2 SGB IV an die zuständige Einzugsstelle.
(8) Das Anfrageverfahren steht gleichwertig neben den Verfahren der Krankenkassen als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28h Absatz 2 SGB IV) und der Rentenversicherungsträger als Betriebsprüfstellen (§ 28p SGB IV). Die Abgrenzung erfolgt nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit. Es ist demnach ausgeschlossen, wenn bereits durch eine Einzugsstelle oder einen Rentenversicherungsträger ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung durchgeführt oder eingeleitet wurde, z. B. durch Übersendung eines Fragebogens oder durch Ankündigung einer Betriebsprüfung. Ein Verfahren zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht aufgrund einer selbständigen Tätigkeit nach § 2 SGB VI schließt das Anfrageverfahren hingegen nicht aus.
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