Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.I. RS 1991/01
Ziff. D.I. RS 1991/01, Allgemeines
(1) Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sollen bei Eintritt des versicherten Risikos ([Erwerbsminderung, Alter, Tod) grundsätzlich das ausfallende Arbeitsentgelt ersetzen (Entgelt- und Unterhaltersatzfunktion der Rente). Unter diesem Blickwinkel müssen die verschiedenen Hinzuverdienstgrenzen für die einzelnen Rentenarten gesehen werden. Damit wird auch verständlich, warum z. B. zu einer Rente wegen [teilweiser Erwerbsminderung] ein Hinzuverdienst ausdrücklich erwartet wird, während ein solcher zu einer Rente wegen [voller Erwerbsminderung] praktisch ausgeschlossen ist und zu einer Regelaltersrente unbegrenzt hinzuverdient werden kann. Bei den Renten wegen Todes soll die Rente den fehlenden Unterhalt durch den verstorbenen Versicherten ersetzen. Das RRG 1992 hat für alle Renten wegen Todes die Einkommensanrechnung eingeführt mit dem Ziel, diese Renten nur in dem Umfang zu zahlen, wie der Berechtigte nicht durch eigenes Einkommen für seinen Unterhalt sorgen kann. . .
(2) Nachfolgend werden die Hinzuverdienstgrenzen für die einzelnen Rentenarten aufgezeigt. Die Hinzuverdienstmöglichkeiten beziehen sich im Übrigen auf Einkünfte aus Arbeit, also aus Arbeitnehmerbeschäftigung oder selbständiger Tätigkeit. Im Übrigen sind die Einkünfte aus mehreren Beschäftigungen und/ oder selbständigen Tätigkeiten zusammenzurechnen.
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