Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 357 RVO
§ 357 RVO, [Verstöße gegen die Dienstordnung]
(1) Beschlüsse des Vorstands oder der Vertreterversammlung, die gegen die Dienstordnung verstoßen, hat der Vorsitzende des Vorstands durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt Aufschub.
Absatz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2477).
(2) Macht der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund dafür vorliegt, gegen einen Angestellten von seinem Kündigungs- oder Entlassungsrecht keinen Gebrauch, so kann ihn die Aufsichtsbehörde dazu anhalten.
Absatz 2 geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2477). Satz 2 gestrichen durch G vom 18. 8. 1980 (BGBl. I S. 1469).
(3) Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der Dienstordnung zuwider, so ist sie nichtig.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten