Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 13 MgFSG
§ 13 MgFSG, Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
(1) 1 Bei der Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums müssen mindestens 2/3 der Mitglieder des Wahlgremiums, die mindestens 2/3 der Arbeitnehmer vertreten, anwesend sein. 2 Die Mitglieder des Wahlgremiums haben jeweils so viele Stimmen, wie sie Arbeitnehmer vertreten. 3 Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) 1 Im Wahlgremium vertreten die Arbeitnehmervertretungen jeweils alle Arbeitnehmer der organisatorischen Einheit, für die sie nach § 11 Absatz 2 zuständig sind. 2 Mitvertretene Arbeitnehmer betriebsratsloser Betriebe und Unternehmen werden den Arbeitnehmervertretungen innerhalb der Unternehmensgruppe zu gleichen Teilen zugerechnet.
(3) Sind für eine Arbeitnehmervertretung mehrere Mitglieder im Wahlgremium vertreten, werden die entsprechend der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer bestehenden Stimmenanteile gleichmäßig aufgeteilt.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten