Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 HilfsM-RL
§ 13 HilfsM-RL, Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe
(1) Als Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind verordnungsfähig:
(2) 1 In erster Linie kommt die Verordnung von Brillengläsern gleichen Brillenglastyps (siehe § 14) in Betracht. 2 Die Regelversorgung stellen mineralische Brillengläser dar. 3 Kunststoffbrillengläser, Kontaktlinsen (siehe § 15) und vergrößernde Sehhilfen (siehe § 16) dürfen nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen verordnet werden. 4 Brillengläser zum Gewichtsausgleich sind als Einstärkengläser gleichen Brillenglastyps zu verordnen.
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