Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.2.2.6.1. RS 1996/02
Ziff. 4.2.2.6.1. RS 1996/02, Allgemeines
Bisher ruhte der Anspruch auf Verletztengeld in Höhe von Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen sowie für die Dauer des Bezugs anderer Entgeltersatzleistungen. Nunmehr sind Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen sowie andere Entgeltersatzleistungen auf das Verletztengeld anzurechnen.
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