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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.5. RS 2023/05
Ziff. 4.5. RS 2023/05, Notwendige Ermittlungsaktivitäten der Krankenkassen
(1) Das Nichtzustandekommen der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 Satz 4 SGB V oder die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft nach § 191 Nummer 4 SGB V setzt voraus, dass die Krankenkasse alle zumutbaren Möglichkeiten zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Mitglieds erfolglos ausschöpft. Um die einheitliche Auslegung und Anwendung der in § 188 Absatz 4 Satz 4 SGB V und § 191 Nummer 4 SGB V vorgeschriebenen Ermittlungspflichten der Krankenkassen sicherzustellen, hat der GKV-Spitzenverband nach § 188 Absatz 5 Satz 1 SGB V den Auftrag, das Nähere zu diesen Ermittlungspflichten in einer untergesetzlichen Rechtsnorm festzulegen. In Erfüllung dieser Verpflichtung wurden "Einheitliche Grundsätze zu den Ermittlungspflichten der Krankenkassen nach § 188 Absatz 5 SGB V (EErmGs)" entwickelt. Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes hat die Einheitlichen Ermittlungsgrundsätze am 28. 11. 2018 beschlossen. Das BMG hat den Grundsätzen am 14. 12. 2018 zugestimmt.
(2) Näheres zu den Anforderungen an die Ermittlungsaktivitäten der Krankenkassen bei der Umsetzung des § 188 Absatz 4 Satz 4 SGB V und des § 191 Nummer 4 SGB V ist den vorgenannten Einheitlichen Grundsätzen zu entnehmen.
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