Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 10 KSVwV
§ 10 KSVwV, Vierteljährliche Rechnungsergebnisse
(1) Die Versicherungsträger legen für jedes Kalendervierteljahr Angaben über die Einnahmen und die Ausgaben, die am KVdR-Belastungsausgleich beteiligten Versicherungsträger auch Angaben über die Grundlohnsumme spätestens bis zum 15. des 2. Monats, der auf das Berichts-Vierteljahr folgt, den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.
(2) Die Versicherungsträger legen nach dem Stand vom Ende des 2. Kalendervierteljahres Angaben über das Vermögen, das Rücklage-Ist, Rücklage-Soll und die Mittel nach § 367 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 RVO, § 71b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KVLG bis zum 15. 8. des Berichtsjahres den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten