Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 64 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 64 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
(1) Die Vorschrift hat überwiegend deklaratorische Bedeutung und gibt einen Überblick über ergänzend zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und denen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommenden Leistungen. Für den Rehabilitationssport und das Funktionstraining hingegen bildet sie die leistungsrechtliche Grundlage.
(2) Ergänzende Leistungen nach § 64 SGB IX werden von allen Rehabilitationsträgern mit Ausnahme der Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe erbracht.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten