Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage HKP-RL
Anlage HKP-RL, Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege (Leistungsverzeichnis)
Vorbemerkungen
Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege (Behandlungspflege, Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung) können von der Krankenkasse nur genehmigt werden, soweit sie weder von der oder dem Versicherten selbst noch von in ihrem oder seinem Haushalt lebenden Personen durchgeführt werden können (vgl. § 1 Absatz 5). Alle Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung des folgenden Verzeichnisses sind ausschließlich im Rahmen der Krankenhausvermeidungspflege nach § 37 Absatz 1 SGB V, der Unterstützungspflege nach § 37 Absatz 1a SGB V oder als Satzungsleistung zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung nach § 37 Absatz 2 SGB V verordnungsfähig. Im folgenden Verzeichnis werden bei den verordnungsfähigen Maßnahmen soweit möglich Aussagen zur Dauer der Verordnung und zur Häufigkeit der Verrichtungen angegeben. Dies sind Empfehlungen für den Regelfall, von denen in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Abweichungen können insbesondere in Betracht kommen aufgrund von Art und Schwere des Krankheitsbildes, der individuellen Fähigkeiten und Aufnahmemöglichkeiten des Umfeldes. Insbesondere bei der Pflege von Kindern kann es erforderlich sein, die Maßnahmen schrittweise zu vermitteln und häufiger zu wiederholen. Die Leistungen sind unabhängig davon verordnungsfähig, ob es sich um somatische, psychische oder psychosomatische Krankheiten handelt. Bei der Verordnung sind wegen der Krankheitsursache unterschiedliche Verordnungsdauern zu bedenken. Sofern sich zukünftig weiterer Versorgungsbedarf ergibt, wird das Leistungsverzeichnis fortgeschrieben.
Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung
Pflegerische Prophylaxen, Lagern und Hilfen bei der Mobilität sind Bestandteil der verordneten Leistungen in dem Umfang, wie sie zur Wirksamkeit der verordneten Leistungen notwendig sind, auch wenn die Häufigkeit, in der sie nach Maßgabe der individuellen Pflegesituation erbracht werden müssen, von der Frequenz der verordneten Pflegeleistungen abweichen. Die allgemeine Krankenbeobachtung ist Bestandteil jeder einzelnen Leistung der häuslichen Krankenpflege und von daher nicht gesondert verordnungsfähig.
Nr. | Leistungsbeschreibung | Bemerkung | Dauer und Häufigkeit der Maßnahme | Festlegung von Häufigkeit und Dauer durch Pflegefachkraft möglich? ja/nein |
1. | Anleitung bei der Grundpflege in der Häuslichkeit Beratung und Kontrolle der Patientin oder des Patienten, Angehöriger oder anderer Personen in der Häuslichkeit bei Unfähigkeit zur Durchführung der Maßnahmen und vorhandenem Lernpotential (z. B. bei den Grundverrichtungen des täglichen Lebens, wie Lagern, Körperpflege). |
Die Patientin oder der Patient, eine Angehörige oder ein Angehöriger oder eine andere Person wird
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Anleitung bis zu 5 x verordnungsfähig | ja |
2. | Ausscheidungen:
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siehe Stomabehandlung (Nr. 28) siehe Einlauf, Klistier, Digitale Enddarmausräumung (Nr. 14) siehe Trachealkanüle, Wechsel und Pflege der (Nr. 29) siehe PEG, Versorgung bei (Nr. 27) siehe Katheter, Versorgung eines suprapubischen (Nr. 22) Ist aus medizinischer Sicht eine besondere Lagerungsform erforderlich, ist dies auf der Verordnung einer anderen Leistung anzugeben. |
ja | |
3. | Ernährung beinhaltet:
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siehe PEG, Versorgung bei (Nr. 27) siehe Medikamentengabe (Nr. 26) Ist aus medizinischer Sicht eine besondere Lagerungsform erforderlich, ist dies auf der Verordnung einer anderen Leistung anzugeben. | ja, sofern orale Zufuhr erfolgt nein | |
4. | Körperpflege beinhaltet:
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Kosmetische Maßnahmen im Sinne der Schönheitspflege sind keine Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege. Die Hornhautpflege mit künstlicher Tränenflüssigkeit, z. B. bei fehlendem Lidschluss soweit keine Augenerkrankung vorliegt, ist eine prophylaktische Maßnahme. Gabe von Augentropfen/–salben siehe Medikamentengabe (Nr. 26) Die Augenspülung ist eine ärztliche Leistung. Zu Kompressionsstrümpfen ab Klasse I siehe An- oder Ausziehen von ärztlich verordneten Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen (Nr. 31b) Ist aus medizinischer Sicht eine besondere Lagerungsform erforderlich, ist dies auf der Verordnung einer anderen Leistung anzugeben. | ja | |
5. | Hauswirtschaftliche Versorgung beinhaltet: Besorgungen (auch von Arzneimitteln), Bettwäsche wechseln, Einkaufen, Heizen, Geschirr spülen, Müllentsorgung, Mahlzeitenzubereitung (auch Diät), Wäschepflege, Reinigung der Wohnung (Unterhalts- ggf. Grundreinigung). | ja |
Leistungen der Behandlungspflege
Pflegerische Prophylaxen, Lagern und Hilfen bei der Mobilität sind Bestandteil der verordneten Leistungen in dem Umfang, wie sie zur Wirksamkeit der verordneten Leistungen notwendig sind, auch wenn die Häufigkeit, in der sie nach Maßgabe der individuellen Pflegesituation erbracht werden müssen, von der Frequenz der verordneten Pflegeleistungen abweicht. Die allgemeine Krankenbeobachtung ist Bestandteil jeder einzelnen Leistung der häuslichen Krankenpflege und von daher nicht gesondert verordnungsfähig.
Nr. | Leistungsbeschreibung | Bemerkung | Dauer und Häufigkeit der Maßnahme | Festlegung von Häufigkeit und Dauer durch Pflegefachkraft möglich? ja/nein |
6. | Absaugen
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ja nein | ||
7. | Anleitung bei der Behandlungspflege Beratung und Kontrolle der Patientin oder des Patienten, Angehöriger oder anderer Personen in der Häuslichkeit bei Unfähigkeit zur Durchführung der Maßnahmen und vorhandenem Lernpotential (z. B. Blutzuckerkontrolle). |
Die Patientin oder der Patient, eine Angehörige oder ein Angehöriger oder eine andere Person wird
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Bis zu 10 x Anleitung verordnungsfähig | ja |
8. | Beatmungsgerät, Bedienung und Überwachung Anpassung und Überprüfung der Einstellungen des Beatmungsgerätes an Vitalparameter (z. B. Atemgase, Herzfrequenz, Blutdruck) auf Anordnung der Ärztin oder des Arztes bei beatmungspflichtigen Erkrankungen (z. B. hohe Querschnittslähmung, Zustand nach Schädel-Hirntrauma); Überprüfung der Funktionen des Beatmungsgerätes, ggf. Austausch bestimmter Teile des Gerätes (z. B. Beatmungsschläuche, Kaskaden, O2-Zellen). | Der Anspruch besteht für Versicherte, die einen punktuellen Unterstützungsbedarf im Umgang mit dem Beatmungsgerät haben und bei denen die Voraussetzungen für die außerklinische Intensivpflege nicht gegeben sind. Bei Versicherten mit einem Anspruch nach § 37c SGB V erfolgt die Leistungserbringung auf der Grundlage der AKI-RL gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V. | nein | |
9. | Blasenspülung Einbringen einer Lösung unter sterilen Kautelen mittels Blasenspritze oder Spülsystem durch einen Dauerkatheter in die Harnblase, Beurteilen der Spülflüssigkeit. |
Blasenspülungen sind nur verordnungsfähig bei durchflussbehinderten Dauerkathetern infolge Pyurie oder Blutkoageln. Bei Blasenspülungen sind Blaseninstillationen Bestandteil der Leistung und nicht gesondert verordnungsfähig. siehe Instillation (Nr. 20) |
Bis zu 3 Tage | nein |
10. | Blutdruckmessung bei Erst- und Neueinstellung eines Hypertonus. |
24-h-Blutdruckmessungen mittels Dauermessgerät sind keine Leistung der häuslichen Krankenpflege. Die Häufigkeit der Blutdruckmessung erfolgt nach Maßgabe des ärztlichen Behandlungsplanes in Abhängigkeit der ärztlich verordneten Medikamententherapie. |
Bis zu 7 Tage | nein |
11. | Blutzuckermessung Ermittlung und Bewertung des Blutzuckergehaltes kapillaren Blutes mittels Testgerät (z. B. Glucometer)
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Routinemäßige Dauermessungen sind nur zur Fortsetzung der sog. Intensivierten Insulintherapie verordnungsfähig. Bei der Folgeverordnung ist der HbA 1c-Wert zu berücksichtigen. Nur verordnungsfähig bei Patientinnen und Patienten mit
Die Häufigkeit der Blutzuckermessung erfolgt nach Maßgabe des ärztlichen Behandlungsplanes in Abhängigkeit der ärztlich verordneten Medikamententherapie. |
Bis zu 3x tägl. Bei Erst- und Neueinstellung: bis zu 4 Wochen. | nein |
11a. | Interstitielle Glukosemessung bei Durchführung einer Intensivierten Insulintherapie
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Die Leistung ist nur verordnungsfähig bei Patientinnen und Patienten mit:
Die Häufigkeit der Glukosemessung erfolgt nach Maßgabe des ärztlichen Behandlungsplans in Abhängigkeit der ärztlich verordneten Medikamententherapie. |
nein | |
12. | Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung Ab Dekubitus Grad 1 (nicht wegdrückbare Hautrötung): Positionswechsel in individuell festzulegenden Zeitabständen zur weitestgehend vollständigen Druckentlastung der betroffenen Stelle. |
Ziel ist die Heilung des Dekubitus oder die Vermeidung einer Verschlimmerung. Die Leistung ist ab Dekubitus Grad 1 (nicht wegdrückbare Hautrötung) verordnungsfähig. Sofern eine Wundversorgung notwendig ist, ist die Leistung nur in Kombination mit der Nr. 31 oder Nr. 31a verordnungsfähig. Die Angehörigen oder andere Personen in der Häuslichkeit sollen durch Anleitung (Nr. 7) dazu befähigt werden, soweit möglich die Lagerung selbständig übernehmen zu können. Vor der Verordnung ist zu prüfen, ob die Lagerung durch Hilfsmittel unterstützt werden kann (Lagerungshilfen und Hilfsmittel gegen Dekubitus). Bei der Verordnung ist die Lokalisation, Länge, Breite, Tiefe und soweit möglich der Grad des Dekubitus anzugeben. Die bereits vorhandene technische Ausstattung oder vorhandene Hilfsmittel zur Druckentlastung sind soweit bekannt auf der Verordnung zu nennen. Der Positionswechsel ist durch den Pflegedienst in der Dokumentation festzuhalten (insbesondere Zeiten, Lagerungspositionen). Vor der Folgeverordnung hat die Ärztin oder der Arzt den dokumentierten Positionswechsel sowie ggf. das Wundprotokoll, ggf. die Fotodokumentation (siehe Nr. 31 und 31a) und weitere Informationen aus der Pflegedokumentation auszuwerten und prognostisch einzuschätzen, ob die Leistung erfolgreich ist, ggf. angepasst werden muss und unter ambulanten Bedingungen zum Ziel führen kann. |
Dekubitus Grad 1: Erstverordnung sowie Folgeverordnungen für jeweils bis zu 7 Tage. Ab Dekubitus Grad 2: Erstverordnung sowie Folgeverordnungen jeweils bis zu 4 Wochen. | ja |
13. | Drainagen, Überprüfen, Versorgen Überprüfen von Lage, Sekretfluss sowie von Laschen, Wechseln des Sekretbehälters. |
1-2 x tägl. | ja | |
14. | Einlauf/Klistier/Klysma/digitale Enddarmausräumung bei Obstipation, die nicht anders zu behandeln ist. |
Das dafür erforderliche Mittel ist nicht zulasten der GKV verordnungsfähig; Ausnahme: bei Tumorleiden, bei Megakolon, bei Divertikulose, bei Divertikulitis, bei neurogenen Darmlähmungen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, vor diagnostischen Eingriffen. | Einlauf/Klistier/Klysma bis zu 2 x wöchentlich digitale Enddarmausräumung als einmalige Leistung | ja |
15. | Flüssigkeitsbilanzierung Messung der Ein- und Ausfuhr von Flüssigkeiten mit kalibrieten Gefäßen, ggf. inkl. Gewichtskontrolle, ggf. inkl. Messung von Bein- und Bauchumfang zur Kontrolle des Flüssigkeitshaushaltes bei dessen beginnender Dekompensation. |
Routinemäßige Flüssigkeitsbilanzen sind nicht verordnungsfähig. Diese Leistung erstreckt sich jeweils über 24 Stunden und ist als eine Leistung anzusehen. Ergebnisse sind gemäß ärztlichem Behandlungsplan zu würdigen, Verlaufsprotokolle sind immer zu führen und durch die Ärztin oder den Arzt auszuwerten. Sie ist nur gesondert verordnungsfähig, wenn keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme und/oder beim Ausscheiden erbracht wird. | 1 x tägl., bis zu 3 Tage | nein |
16. | Infusionen, i. v. Wechseln und erneutes Anhängen der ärztlich verordneten Infusion bei ärztlich gelegtem peripheren oder zentralen i. v.-Zugang oder des ärztlich punktierten Port-a-cath zur Flüssigkeitssubstitution oder parenteralen Ernährung, Kontrolle der Laufgeschwindigkeit (ggf. per Infusionsgerät) und der Füllmenge, Durchspülen des Zuganges nach erfolgter Infusionsgabe, Verschluss des Zuganges. |
Verlaufsbogen erforderlich. Die i. v. Medikamentengabe, die venöse Blutentnahme sowie die arterielle und intrathekale Infusion sind keine Leistungen der häuslichen Krankenpflege. |
Dauer und Menge der Dosierung streng nach Maßgabe der Verordnung des Präparates. | nein |
16a. | Infusionen, s. c.
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Auf der Verordnung ist der Infusionstyp, die Menge und die Dauer der Infusion anzugeben. Indikation: Mittelschwere Exsikkose bei negativer Flüssigkeitsbilanz (bei akuter Erkrankung oder Verschlimmerung der Erkrankung z. B. bei Fieber, Diarrhoe), mit einhergehendem Unvermögen oralen Ausgleichs und potenzieller Reversibilität insbesondere bei geriatrischen Patienten. Als Kontraindikationen sind insbesondere zu beachten:
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Bis zu 7 Tage | nein |
17. | Inhalation Anwendung von ärztlich verordneten Medikamenten, die mittels verordneter Inhalationshilfen (gemäß Hilfsmittelverzeichnis) als Aerosol oder als Pulver über die Atemwege inhaliert werden. |
Dauer und Menge der Dosierung streng nach Maßgabe der Verordnung des Präparates. | nein | |
18. | Injektionen
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Die i. v. Injektion ist eine ärztliche Leistung. Die s. c. Injektion ist nur verordnungsfähig bei Patientinnen und Patienten mit
Insbesondere bei Insulin- und Heparininjektionen ist vor der Verordnung dieser Leistung zu prüfen, ob eine eigenständige Durchführung mithilfe eines optimalen PEN/Fertigspritze (Selbstapplikationshilfe) — ggf. auch nach Anleitung — möglich ist. |
Dauer und Menge der Dosierung streng nach Maßgabe der Verordnung des Präparates. | nein |
19. | Injektionen, Richten von Richten von Injektionen zur Selbstapplikation. |
Das Richten der Injektion ist nur verordnungsfähig bei Patientinnen und Patienten mit einer so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, die Medikamente zu unterscheiden oder die Dosis festzulegen. Dies muss aus der Verordnung hervorgehen. siehe Medikamentengabe (Nr. 26) |
nein | |
20. | Instillation Tropfenweises Einbringen von ärztlich verordneten flüssigen Medikamenten in den Organismus (Hohlorgane, Körperhöhlen, Körperöffnungen). |
Bei Blaseninstillationen sind Blasenspülungen Bestandteil der Leistung und nicht gesondert verordnungsfähig. siehe Blasenspülung (Nr. 9) | nein | |
21. | Kälteträger, Auflegen von Bei akuten posttraumatischen Zuständen, akuten entzündlichen Gelenkerkrankungen, postoperativen Zuständen. |
Das Auflegen eines Kälteträgers ist nur verordnungsfähig bei Patientinnen und Patienten mit
Das dafür erforderliche Mittel ist nicht zulasten der GKV verordnungsfähig (siehe § 34 SGB V). |
1 bis 3 Tage | ja |
22. | Katheter, Versorgung eines suprapubischen Verbandwechsel der Katheteraustrittsstelle einschließlich Pflasterverband und einschließlich Reinigung des Katheters, Desinfektion der Wunde, ggf. Wundversorgung und Anwendung ärztlich verordneter Medikamente
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siehe Ausscheidung (Nr. 2) siehe Stomabehandlung (Nr. 28) Die Abdeckung oder der Wechsel der Abdeckung ist auch ohne Entzündungen mit Läsionen der Haut verordnungsfähig, wenn damit insbesondere durch erhebliche Schädigungen mentaler Funktionen (z. B. Kognition, Gedächtnis, Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Orientierung, psychomotorische Unruhe) bedingte gesundheitsgefährdende Handlungen des Patienten an der Katheteraustrittsstelle oder dem Katheter wirksam verhindert werden können. Dies muss aus der Verordnung hervorgehen. |
nach Neuanlage für bis zu 14 Tage | ja |
23. | Katheterisierung der Harnblase zur Ableitung des Urins Einlegen, Entfernen oder Wechseln eines transurethralen Dauerkatheters in die Harnblase. Einbringen eines transurethralen Einmalkatheters in die Harnblase zur Schulung von Patientinnen und Patienten in der sachgerechten Anwendung des Einmalkatheters. Intermittierende transurethrale Einmalkatheterisierung bei neurogener Blasenentleerungsstörung oder myogener chronischer Restharnbildung |
Die Katheterisierung mit dem Ziel der Restharnbestimmung sowie das Einlegen und Wechseln eines suprapubischen Katheters sind ärztliche Leistungen. siehe Ausscheidungen (Nr. 2) Die Schulungskatheterisierung ist bei Patientinnen und Patienten verordnungsfähig, die im Rahmen der vorhergehenden Behandlung nicht ausreichend geschult wurden und die Fähigkeit besitzen, die Selbstkatheterisierung zu erlernen. Die intermittierende transurethrale Einmalkatheterisierung ist verordnungsfähig, wenn eine andere Methode der Harnableitung nicht zu besseren Ergebnissen führt bei Patientinnen und Patienten, die wegen
Dies muss aus der Verordnung hervorgehen. |
Dauerkatheterwechsel alle 3-4 Wochen max. 5 Tage | ja |
24. | (weggefallen) | |||
24a. | Symptomkontrolle bei Palliativpatientinnen oder Palliativpatienten Symptomkontrolle bei Palliativpatientinnen oder Palliativpatienten in enger Abstimmung mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt
|
Diese Leistung ist für die Behandlung von schwerstkranken und sterbenden Patientinnen oder Patienten in jedem Alter verordnungsfähig, die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch nach fachlicher Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate limitiert ist und u. a. die Verbesserung von Symptomatik und Lebensqualität im Vordergrund stehen. Eine Erkrankung ist nicht heilbar, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der Medizin Behandlungsmaßnahmen nicht zur Beseitigung dieser Erkrankung führen können. Sie ist fortschreitend, wenn ihrem Verlauf trotz medizinischer Maßnahmen nach dem allgemein anerkannten Stand der Medizin nicht nachhaltig entgegengewirkt werden kann. Diese Leistung ist verordnungsfähig, wenn bei Palliativpatientinnen oder Palliativpatienten in den letzten Tagen, Wochen oder Monaten vor dem Lebensende nur durch die Symptomkontrolle entsprechend der vorliegenden Leistungsziffer in enger Abstimmung mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt der Verbleib in der Häuslichkeit gewährleistet werden kann und die übrigen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht ausreichen. Bei Kindern und Jugendlichen ist die Leistung auch bei einer länger prognostizierten Lebenserwartung verordnungsfähig, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden. Ziel dieser Leistung ist die Sicherstellung der ärztlichen Behandlung in der Häuslichkeit bei sterbenden Menschen mit einem palliativen Versorgungsbedarf, der nicht die spezialisierte palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) gemäß § 37b SGB V erfordert. Der grundsätzliche Anspruch einer Patientin oder eines Patienten auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) gemäß § 37b SGB V wird durch die Verordnung der Nr. 24a nicht berührt. Die Nr. 24a ist jedoch nicht bei Patientinnen oder Patienten verordnungsfähig, die eine SAPV-Vollversorgung oder eine additiv unterstützende palliativpflegerische Teilversorgung erhalten, in der die palliativpflegerische Versorgung vollständig durch das SAPV-Team erbracht wird (siehe auch § 5 Absatz 2 SAPV-RL). Die Leistung der Symptomkontrolle umfasst sowohl das Erkennen, das Erfassen als auch das Behandeln von Krankheitszeichen und Begleiterscheinungen. Die notwendigen behandlungspflegerischen Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Verordnung bekannt sind, sind auf der Verordnung anzugeben. Die im Leistungsverzeichnis festgelegten Empfehlungen zu "Dauer und Häufigkeit der Maßnahme" von Leistungen sind im Rahmen der Verordnung der Leistungsziffer Nr. 24a nicht zu beachten. Sofern durch Patientinnen oder Patienten gewünscht, sollen diese bei der Organisation einer ergänzenden psychosozialen Begleitung z. B. durch einen ambulanten Hospizdienst oder Kinderhospizdienst unterstützt werden. Sofern ein ambulanter Hospizdienst eingebunden ist, ist der erforderliche Informationsaustausch unter den Beteiligten sicherzustellen. |
Erstverordnung und Folgeverordnungen bis zu 14 Tage. Folgeverordnungen sind bedarfsabhängig auch über die ursprüngliche Lebenszeitprognose hinaus möglich. | nein |
25. | Magensonde, Legen und Wechseln Legen und Wechseln einer Verweilsonde durch die Nase/den Mund zur Ableitung des Magensaftes oder zur Sicherstellung der enteralen Ernährung, wenn die normale Nahrungsaufnahme nicht mehr möglich ist. |
siehe Ernährung (Nr. 3) siehe Ausscheidungen (Nr. 2) | nein | |
26. | Medikamente (außer Injektionen, Infusionen, Instillationen, Inhalationen)
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Diese Leistung ist nur verordnungsfähig bei Patientinnen und Patienten mit
Pflegedienste müssen vorliegende Informationen über die Dosierung, Art und Zeitpunkt der Einnahme oder sonstige Anwendungshinweise (vor dem Essen etc.) berücksichtigen. Entsprechende Informationen sind den ärztlichen Verordnungen und ggf. einem ärztlich ausgestellten Medikationsplan zu entnehmen. Das Richten der Arzneimittel erfolgt in der Regel wöchentlich (mit Ausnahme flüssiger Medikamente wie Säfte und Tropfen) und umfasst auch die Kontrolle, ob die Medikamente regelmäßig eingenommen wurden. Das Verabreichen beinhaltet auch die notwendige Vorbereitung der Medikamente. Die Ohrenspülung ist eine ärztliche Tätigkeit. siehe Körperpflege (Nr. 4) Auch Hornhautbehandlung mittels künstlicher Tränenflüssigkeit aufgrund augenärztlicher Diagnostik. |
Dauer und Menge der Dosierung streng nach Maßgabe der Verordnung des Präparates. Bei Folgeverordnungen ärztliche Begründung. Bei Folgeverordnungen ist die Angabe des Lokalbefunds erforderlich. | nein |
26a. | Durchführen der Sanierung von MRSA-Trägern mit gesicherter Diagnose
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Die Leistung ist verordnungsfähig im Rahmen der vertragsärztlich abrechenbaren Behandlung und Betreuung von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA).
Die begleitenden Maßnahmen des Wäschewechsels und der Desinfektion sind regelhaft Leistungen, die im Bereich der pflegerischen Grundversorgung und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach SGB XI erbracht werden. Deshalb besteht ein Regelungsbedarf im Bereich der häuslichen Krankenpflege nur für besonders gelagerte Ausnahmefälle, in denen entgegen der Regel ein Anspruch aus dem SGB XI nicht besteht. Diese besondere Voraussetzung (§ 6 Absatz 4 der Richtlinie) wird abschließend im Verfahren nach § 6 geprüft. In Bezug auf die bei der Durchführung der Leistungen zu beachtenden Anforderungen insbesondere an die Hygiene im Haushalt, an den Umgang mit Textilien und Gegenständen, die mit der Haut oder Schleimhaut der Patientin oder des Patienten in Kontakt kommen, an die Händehygiene sowie an organisatorische Maßnahmen der Versorgung wird auf die jeweils aktuellen Empfehlungen maßgeblicher Fachorganisationen/Netzwerke verwiesen. Die Verordnung setzt voraus, dass die Patientin bzw. der Patient aufgrund von körperlichen oder geistigen Einschränkungen oder entwicklungsbedingt noch nicht vorhandenen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, die im Rahmen der MRSA-Sanierungsbehandlung erforderlichen Maßnahmen mit ärztlicher Einleitung, Anleitung bzw. Überwachung selbst durchzuführen. |
Dauer nach Maßgabe des ärztlichen Sanierungsplans (5 bis 7 Tage). Neue Erstverordnung nach frustraner Sanierung möglich. Dabei sind im Vorfeld die Gründe des Misserfolgs zu eruieren. | nein |
27. | Perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG), Versorgung bei Wechsel der Schutzauflage bei PEG, Kontrolle der Fixierung und Durchgängigkeit, einschließlich Reinigung der Sonde, Desinfektion der Wunde, ggf. Wundversorgung, und Anwendung ärztlich verordneter Medikamente |
siehe Ernährung (Nr. 3) | ja | |
27a. | Psychiatrische häusliche Krankenpflege
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Regelmäßige Arzt-Patienten-Kontakte im Rahmen der fachärztlichen Behandlung sollen fortgesetzt werden. Nur verordnungsfähig bei folgenden Diagnosen: F00.1 Demenz bei Alzheimer-Krankheit, mit spätem Beginn (Typ 1) F01.0 Vaskuläre Demenz mit akutem Beginn F01.1 Multiinfarkt-Demenz F01.2 Subkortikale vaskuläre Demenz F02.0 Demenz bei Pick-Krankheit F02.1 Demenz bei Creuztfeldt-Jakob-Krankheit F02.2 Demenz bei Chorea Huntington F02.3 Demenz bei primärem Parkinson-Syndrom F02.4 Demenz bei HIV-Krankheit F02.8 Demenz bei andernorts klassifizierten Krankheitsbildern F04.- Organisches amnestisches Syndrom, nicht durch Alkohol oder andere psychotrope Substanzen bedingt F05.1 Delir bei Demenz F06.0 Organische Halluzinose F06.1 Organische katatone Störung F06.2 Organische wahnhafte Störung F06.3 Organische affektive Störung F06.4 Organische Angststörung F06.5 Organische dissoziative Störung F06.6 Organische emotional labile Störung F07.0 Organische Persönlichkeitsstörung F07.1 Postenzephalitisches Syndrom F07.2 Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma F20.- Schizophrenie F21.- Schizotype Störung F22.- Anhaltende wahnhafte Störung F24.- Induzierte wahnhafte Störung F25.- Schizoaffektive Störung F30.- Manische Episode F31.- Bipolare affektive Störung mit Ausnahme von: F31.7 bis F31.9 F32.- Depressive Episode mit Ausnahme von: F32.0, F32.1 und F32.9 F33.- Rezidivierende depressive Störung mit Ausnahme von: F33.0, F33.4, F33.8 und F33.9 F41.0 Panikstörung, auch wenn sie auf sozialen Phobien beruht F41.1 Generalisierte Angststörung F42.1 Vorwiegende Zwangshandlungen F42.2 Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung F53.1 Schwere psychische Verhaltensstörung im Wochenbett F60.3 Emotional instabile Persönlichkeitsstörung In begründeten Einzelfällen bei Diagnosen nach F00 bis F99, wenn folgende Voraussetzungen aus der Verordnung hervorgehen:
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Ist ein Verordnungszeitraum von insgesamt mehr als 4 Monaten erforderlich (Verlängerung), ist dies zu begründen und im Behandlungsplan darzulegen, inwieweit die psychiatrische häusliche Krankenpflege weiterhin auf die Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) positiv einwirken, die Versicherte oder den Versicherten stabilisieren und die Zielsetzung der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege erreicht werden kann. Verordnungsfähig sind bis zu 14 Einheiten pro Woche. | nein |
28. | Stomabehandlung Desinfektion der Wunde, Wundversorgung, Behandlung mit ärztlich verordneten Medikamenten, Verbandwechsel und Pflege von künstlich geschaffenen Ausgängen (z. B. Urostoma, Anus-praeter) bei akuten entzündlichen Veränderungen mit Läsionen der Haut |
Bei Anus-praeter und Urostoma siehe Ausscheidungen (Nr. 2) siehe Katheter, Versorgung eines suprapubischen (Nr. 22) siehe PEG, Versorgung bei (Nr. 27) Bei Trachostoma siehe Trachealkanüle, Wechsel und Pflege (Nr. 29) | ja | |
29. | Trachealkanüle, Wechsel und Pflege der Herausnahme der liegenden Trachealkanüle, Reinigung und Pflege, ggf. Behandlung des Stomas, Einsetzen und Fixieren der neuen Trachealkanüle, Reinigung der entnommenen Trachealkanüle. | Der Wechsel einer Trachealkanüle umfasst auch den Wechsel einer Sprechkanüle gegen eine Dauerkanüle und umgekehrt. Siehe Absaugen (Nr. 6). | nein | |
30. | Venenkatheter, Pflege des zentralen Verbandwechsel der Punktionsstelle grundsätzlich mit Transparentverband, Verbandwechsel des zentralen Venenkatheters, Beurteilung der Einstichstelle (einschließlich i. v. Porth-a-cath). |
Die notwendige Inspektion der Punktionsstelle ist Bestandteil der allgemeinen Krankenbeobachtung. | 1 – 2 x wöchentlich bei Transparentverband | ja |
31. | Wundversorgung einer akuten Wunde Anlegen, Wechseln von Verbänden, Wundheilungskontrolle, Desinfektion und Reinigung, Spülen von Wundfisteln, Versorgung von Wunden unter aseptischen Bedingungen. |
Die Leistung ist verordnungsfähig, wenn eine behandlungsbedürftige akute Wunde vorliegt, bei der ein Wundverband indiziert ist. Eine akute Wunde tritt nach einer Verletzung der Hautoberfläche unterschiedlicher Tiefenausprägung auf, die voraussichtlich innerhalb von maximal 12 Wochen komplikationslos abheilt. Ziel ist die Wundheilung. Bei der Verordnung sind die Wundart, Lokalisation, Länge, Breite, Tiefe und soweit möglich der Grad der Wunde sowie die zu verwendenden Verbandmaterialien anzugeben. Die Wechselintervalle der Wundverbände sind abhängig von der Wundsituation und den verwendeten Verbandmaterialien anzugeben. Das Überprüfen von Drainagen siehe Drainagen, Überprüfen, Versorgen (Nr. 13) ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert verordnungsfähig. Wundschnellverbände (Heftpflaster, Sprühverband) sind keine Leistung der häuslichen Krankenpflege. Vor der Folgeverordnung hat die Ärztin oder der Arzt ggf. den dokumentierten Positionswechsel (Nr. 12) sowie die Wunddokumentation, ggf. die Fotodokumentation und weitere Informationen aus der Pflegedokumentation auszuwerten und prognostisch einzuschätzen, ob die Therapie erfolgreich ist, ggf. angepasst werden muss und unter ambulanten Bedingungen zum Ziel führen kann. Durch den Pflegedienst sind eine Wunddokumentation (z. B. Wundart, Gewebeart, Länge, Breite und Tiefe der Wunde, Wundtaschen, Exsudat, Geruch, Wundrand, Wundumgebung, Schmerzen, Entzündungszeichen) und ggf. zusätzlich eine Fotodokumentation zu führen. Insbesondere bei neu auftretenden Entzündungszeichen, Schmerzen oder akuten Verschlechterungen des Wundzustandes ist umgehend die Ärztin oder der Arzt zu informieren. |
Erstverordnung sowie Folgeverordnungen jeweils bis zu 4 Wochen. | ja |
31a. | Wundversorgung einer chronischen und schwer heilenden Wunde In enger Abstimmung mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt Anlegen, Wechseln von Verbänden, Wundheilungskontrolle, Desinfektion und Reinigung, Spülen von Wundfisteln, Versorgung von Wunden unter aseptischen Bedingungen einschließlich einer bedarfsweisen Anleitung zu krankheits- und wundspezifischen Maßnahmen. |
Die Leistung ist verordnungsfähig, wenn eine behandlungsbedürftige chronische Wunde vorliegt, bei der ein Wundverband indiziert ist. Eine chronische Wunde heilt voraussichtlich nicht komplikationslos innerhalb von maximal 12 Wochen unter fachgerechter Therapie ab. Die Verordnung dieser Leistung setzt nicht voraus, dass zuvor Leistungen der Nr. 31 verordnet wurden. Ziel ist die Wundheilung. Ziel kann auch die Vermeidung einer Verschlimmerung sowie eine Symptomlinderung sein, wenn eine Wundheilung aufgrund der individuellen Situation wahrscheinlich ausgeschlossen werden kann. Die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden nach dieser Nummer soll von einem Leistungserbringer, der sich auf die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden spezialisiert hat, erfolgen. Um einen spezialisierten Leistungserbringer handelt es sich, wenn dieser u. a. besonders qualifizierte Pflegefachkräfte zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden vorhält (beispielsweise Pflegefachkräfte mit einer besonderen Zusatzqualifikation zur Wundversorgung). Damit die verordneten Maßnahmen der Wundversorgung durch den spezialisierten Leistungserbringer zuverlässig durchgeführt werden können, müssen außerdem geeignete Voraussetzungen vorliegen (z. B. geeignete hygienische Bedingungen, enger Austausch mit Ärztinnen und Ärzten). Wird die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden durch einen spezialisierten Leistungserbringer erbracht, erfolgt die Wundversorgung für die Zeit des medizinisch notwendigen spezialisierten Versorgungsbedarfs nur durch diesen Leistungserbringer. Sind neben der Wundversorgung weitere pflegerische Maßnahmen erforderlich, die durch andere Pflegedienste erbracht werden, sind ein enger Informationsaustausch und Abstimmungen der beteiligten Leistungserbringer untereinander unter Einbeziehung der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes sicherzustellen. Bei der Verordnung sind die Wundart, Lokalisation, Länge, Breite, Tiefe und soweit möglich der Grad der Wunde sowie die zu verwendenden Verbandmaterialien anzugeben. Die Wechselintervalle der Wundverbände sind abhängig von der Wundsituation und den verwendeten Verbandmaterialien anzugeben. Insbesondere bei einem Ulcus cruris venosum ist die ergänzende Kompressionstherapie (Nr. 31b) erforderlich, sofern keine Kontraindikationen vorliegen. Das Anlegen und das Wechseln von Wundverbänden bei chronischen Wunden erfolgt begleitend/ergänzend zur Therapie der der chronischen Wunde zugrunde liegenden Erkrankung. Das Überprüfen von Drainagen (Nr. 13) ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert verordnungsfähig. Wundschnellverbände (Heftpflaster, Sprühverband) sind keine Leistung der häuslichen Krankenpflege. Bestandteil der Leistung und somit nicht gesondert verordnungsfähig ist die bedarfsweise Anleitung zu krankheits- und wundspezifischen Maßnahmen, insbesondere der Druckentlastung und Bewegungsförderung, sowie zum Umgang mit wund- und therapiebedingten Beeinträchtigungen, insbesondere Schmerzen, Wundgeruch und Kompression. Vor der Folgeverordnung hat die Ärztin oder der Arzt ggf. den dokumentierten Positionswechsel (Nr. 12) sowie die Wunddokumentation, ggf. die Fotodokumentation und weitere Informationen aus der Pflegedokumentation auszuwerten und prognostisch einzuschätzen, ob die Therapie erfolgreich ist, ggf. angepasst werden muss und unter ambulanten Bedingungen zum Ziel führen kann. Durch den Leistungserbringer ist eine Wunddokumentation (z. B. Wundart, Gewebeart, Länge, Breite und Tiefe der Wunde, Wundtaschen, Exsudat, Geruch, Wundrand, Wundumgebung, Schmerzen, Entzündungszeichen) und ggf. zusätzlich eine Fotodokumentation zu führen. Insbesondere bei neu auftretenden Entzündungszeichen, Schmerzen oder Verschlechterungen des Wundzustandes ist umgehend die Ärztin oder der Arzt zu informieren. |
Erstverordnung sowie Folgeverordnungen jeweils bis zu 4 Wochen. | nein |
31b. | An- oder Ausziehen von ärztlich verordneten Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen der Kompressionsklassen I bis IV Anlegen oder Abnehmen eines Kompressionsverbandes |
Ziel ist die Wundheilung (z. B. Ulcus cruris venosum, mixtum), Unterstützung des venösen Rückflusses, Unterstützung des Lymphabflusses. Erfasst von dieser Leistungsnummer sind ausschließlich ärztlich verordnete Kompressionsstrümpfe/-strumpfhosen, wenn die Kompressionstherapie Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans ist. Sofern im Zusammenhang mit dem Anlegen und Wechseln von Wundverbänden eine Kompressionsbehandlung erforderlich ist, ist dies auf der Verordnung anzugeben. Das Anlegen eines Kompressionsverbandes ist verordnungsfähig, wenn aus medizinischen bzw. anatomischen Gründen angepasste Kompressionsstrümpfe nicht möglich sind. Das An- oder Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/Kompressionsstrumpfhosen sowie das Abnehmen eines Kompressionsverbandes ist nur verordnungsfähig bei Patientinnen und Patienten mit
Zur Ermöglichung eines selbständigen An- und Ausziehens von Kompressionsstrümpfen/Kompressionstrumpfhosen ist jeweils die Verordnung von Anziehhilfen in Betracht zu ziehen. Kompressionsstrümpfe/Kompressionsstrumpfhosen/Kompressionsverbände sind in der Regel bei mobilen Patientinnen und Patienten indiziert. Der Einsatz bei immobilen Patientinnen und Patienten kann insbesondere notwendig sein bei Narben/Verbrennungen, Ulcus cruris venosum (bei dafür geeigneten Materialien zur Kompressionsbehandlung) und bei Stauungszuständen infolge von Immobilität. Der dauerhafte Einsatz (länger als nur tagsüber) von Kompressionsstrümpfen/Kompressionsstrumpfhosen/Kompressionsverbänden kann insbesondere notwendig sein bei Narben/Verbrennungen und Ulcus cruris venosum (bei dafür geeigneten Materialien zur Kompressionsbehandlung). |
Jeweils 1 x täglich. | ja |
31c. | An- oder Ablegen von stützenden und stabilisierenden Verbänden zur unterstützenden Funktionssicherung der Gelenke z. B. bei Distorsion, Kontusion, Erguss | Das An- oder Ablegen von stützenden und stabilisierenden Verbänden ist nur verordnungsfähig bei Patientinnen und Patienten mit
|
Bis zu 2 Wochen, jeweils 1 x täglich. | ja |
31d. | An- oder Ablegen von ärztlich verordneten Bandagen und Orthesen im Rahmen der Krankenbehandlung | Das An- oder Ablegen von ärztlich verordneten Bandagen und Orthesen ist nur verordnungsfähig bei Patientinnen und Patienten mit
|
jeweils 1 x täglich Stützkorsett: jeweils 1 bis 2 x täglich | ja |
Sachverzeichnis | |
Absaugen | Nr. 6 |
Aktivierung | Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege |
Anleitung in der Häuslichkeit
|
Nr. 1 Nr. 7 |
An- und Auskleiden | Siehe Körperpflege (Nr. 4) |
Anus-praeter, Wechsel des Beutels | Siehe Ausscheidungen (Nr. 2) |
Arzneien, Verabreichen von | Siehe Medikamentengabe (Nr. 26) |
Atemübungen | Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege |
Atemwege, Versorgung der | Siehe Absaugen (Nr. 6) |
Augenpflege, auch einer Augenprothese | Siehe Körperpflege (Nr. 4) Siehe Medikamentengabe (Nr. 26) |
Augenspülung | Siehe Körperpflege (Nr. 4) |
Ausscheidungen, Hilfe bei | Nr. 2 Siehe Stomabehandlung (Nr. 28) Siehe Einlauf, Klistier (Nr. 14) siehe Katheterisierung der Harnblase (Nr. 23) |
Baden | Siehe Körperpflege (Nr. 4) |
Bäder, dermatologisch erforderliche | Siehe Medikamentengabe (Nr. 26) |
Bandagen, An- oder Ablegen | Siehe An- oder Ablegen von ärztlich verordneten Bandagen und Orthesen (Nr. 31d) Siehe An- oder Ablegen von stützenden und stabilisierenden Verbänden (Nr. 31c) |
Beatmungsgerät, Bedienung und | Nr. 8 |
Bewegungsübungen | Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege |
Blasenentleerung | Siehe Ausscheidungen (Nr. 2) |
Blasenspülung | Nr. 9 Siehe Instillation (Nr. 20) |
Blutdruckmessung | Nr. 10 |
Blutentnahme, venös | Siehe Infusionen i. v. (Nr. 16) |
Blutzuckermessung | Nr. 11 |
Bronchialtoilette/Bronchiallavage | siehe Absaugen (Nr. 6) |
Darmentleerung | Siehe Ausscheidungen (Nr. 2) Siehe Einlauf/Klistier (Nr. 14) |
Dekubitusbehandlung (Positionswechsel) | Nr. 12 |
Dekubitusprophylaxe | Siehe Beschreibung Grundpflege |
Drainagen, Überprüfen von | Nr. 13 Siehe Wundversorgung einer akuten Wunde (Nr. 31) Siehe Wundversorgung einer chronischen und schwer heilenden Wunde (Nr. 31a) |
Duschen | Siehe Körperpflege (Nr. 4) |
Einlauf/Klistier/Klysma/digitale Enddarmausräumung | Nr. 14 |
Einmalkatheter, transurethral | Siehe Katheterisierung der Harnblase (Nr. 23) |
Einreibung, medizinische | Siehe Medikamentengabe (Nr. 26) |
Eisbeutel, Auflegen von | Siehe Kälteträger (Nr. 21) |
Enddarmausräumung, digitale | Nr. 14 |
Ernährung | Nr. 3 |
Flüssigkeitsbilanzierung | Nr. 15 |
Gehen, Hilfe bei | Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege |
Glukosemessung, kontinuierliche interstitielle | Nr. 11a |
Hauswirtschaftliche Versorgung | Nr. 5 |
Hornhautaustrocknung, Prophylaxe gegen | Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege |
Infusionen, i. v. | Nr. 16 |
Infusionen, s. c | Siehe Infusionen (Nr. 16a) |
Inhalation | Nr. 17 |
Injektionen i. m. | Nr. 18 |
Injektionen/Infusion intrathekal | Siehe Infusionen (Nr. 16) |
Injektionen i. v. | Siehe Injektionen (Nr. 18) |
Injektionen s. c. | Nr. 18 |
Injektionen, Richten von | Nr. 19 Siehe Medikamentengabe (Nr. 26) |
Inkontinenzversorgung | Siehe Ausscheidungen (Nr. 2) |
Intermittierender transurethraler Einmalkatheterismus | Siehe Katheterisierung der Harnblase (Nr. 23) |
Intertrigoprophylaxe | Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege |
Instillation | Nr. 20 Siehe Blasenspülung (Nr. 9) |
Kälteträger, Auflegen von | Nr. 21 |
Kämmen | Siehe Körperpflege (Nr. 4) |
Katheter, Versorgung eines suprapubischen | Nr. 22 |
Katheterisierung der Harnblase | Nr. 23 Siehe Ausscheidungen (Nr. 2) |
Körperpflege | Nr. 4 Siehe Medikamentengabe (Nr. 26) |
Kompressionsstrümpfe/-verband | Siehe Körperpflege (Nr. 4) Siehe An- oder Ausziehen von ärztlich verordneten Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen der Kompressionsklassen I bis IV Anlegen oder Abnehmen eines Kompressionsverbandes (Nr. 31b) |
Kontinenztraining, Toilettentraining | Siehe Ausscheidungen (Nr. 2) |
Kontrakturprophylaxe | Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege |
Krankenbeobachtung, allgemeine | Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege |
Krankheitsbedingte Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen), Entwickeln von kompensatorischen Hilfen bei | Siehe Psychiatrische Krankenpflege (Nr. 27a) |
Krisensituationen, Durchführung von Maßnahmen zur Bewältigung von | Siehe Psychiatrische Krankenpflege (Nr. 27a) |
Künstliche Ernährung | Siehe Ernährung (Nr. 3) Siehe Infusionen i. v. (Nr. 16) |
Lagern | Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege |
Lippenpflege | Siehe Körperpflege (Nr. 4) |
Magensonde, Legen und Wechseln | Nr. 25 Siehe Ernährung (Nr. 3) Siehe Ausscheidungen (Nr. 2) |
Medikamentengabe | Nr. 26 |
Mobilisation | Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege |
Mobilität, Hilfe bei | Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege |
Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus (MRSA) | Siehe Sanierung von MRSA-Trägern (Nr. 26a) |
Mundpflege | Siehe Körperpflege (Nr. 4) Siehe Medikamentengabe (Nr. 26) |
Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr | Siehe Ernährung (Nr. 3) |
Nasentropfen/-salbe | Siehe Medikamentengabe (Nr. 26) |
Obstipationsprophylaxe | Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege |
Ohrentropfen/-spülung | Siehe Medikamentengabe (Nr. 26) |
Orthesen, An- oder Ablegen | Siehe An- oder Ablegen von ärztlich verordneten Bandagen und Orthesen (Nr. 31d) |
Symptomkontrolle bei Palliativpatientinnen oder Palliativpatienten | Nr. 24a |
Parenterale Ernährung | Siehe Infusionen i. v. (Nr. 16) |
Parotitisprophylaxe | Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege |
Perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG), Versorgung bei | Nr. 27 |
Pflegeakzeptanz, Erarbeiten der (Beziehungsaufbau) | Siehe Psychiatrische Krankenpflege (Nr. 27a) |
Pneumonieprophylaxe | Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege |
Port-a-cath | Siehe Infusionen i. v. (Nr. 16) |
Prophylaxen, pflegerische | Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege Siehe Dekubitusbehandlung (Nr. 12) |
Prothesen, An- und Ablegen | Siehe Körperpflege (Nr. 4) |
Psychiatrische ambulante Krankenpflege | Nr. 27a |
Rasieren | Siehe Körperpflege (Nr. 4) |
Reaktivierung/Bewegungsübungen | Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege |
Sauerstoff, Verabreichen von | Siehe Beatmungsgerät, Bedienen und (Nr. 8) |
Sondennahrung, Verabreichen von | Siehe Ernährung (Nr. 3) Siehe PEG, Versorgung bei (Nr. 27) Siehe Medikamentengabe (Nr. 26) |
Soorprophylaxe | Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege |
Stomabehandlung | Nr. 28 Siehe Ausscheidungen (Nr. 2) Siehe Katheter, Versorgung eines suprapubischen (Nr. 22) Siehe PEG, Versorgung bei (Nr. 27) Siehe Trachealkanüle, Wechsel und Pflege (Nr. 29) |
Stützkorsett, An- oder Ablegen | Siehe An- oder Ablegen von ärztlich verordneten Bandagen und Orthesen (Nr. 31d) |
Thermotherapeutische Maßnahmen | Siehe Kälteträger (Nr. 21) |
Thromboseprophylaxe | Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege |
Trachealkanüle, Wechsel und Pflege der | Nr. 29 |
Überwachen und Bedienung med. Geräte | Siehe Beatmungsgerät, Bedienen (Nr. 8) |
Urinal anlegen und Entfernen | Siehe Ausscheidungen (Nr. 2) |
Venenkatheter, Pflege des zentralen | Nr. 30 |
Waschen | siehe Körperpflege (Nr. 4) |
Wund- und Fisteldrainagen | Siehe Wundversorgung einer akuten Wunde (Nr. 31) Siehe Wundversorgung einer chronischen und schwer heilenden Wunde (Nr. 31a) Siehe Drainagen, Überprüfen von (Nr. 13) |
Wundschnellverbände | Siehe Wundversorgung einer akuten Wunde (Nr. 31) Siehe Wundversorgung einer chronischen und schwer heilenden Wunde (Nr. 31a) |
Wundversorgung einer akuten Wunde | Siehe Nr. 31 |
Wundversorgung einer chronischen und schwer heilenden Wunde | Siehe Nr. 31a |
Zahnpflege | Siehe Körperpflege (Nr. 4) |
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