Expertenforum - § 17 SGB V

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  • 01
    § 17 SGB V

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    wir haben den ersten Fall einer Erkrankung während einer Workation. Und da haben sich einige Fragen aufgetan...

    - Muss der AG die Arztkosten auch dann bezahlen, wenn der AN sich nicht krank gemeldet hat? Wenn der Arztbesuch z.B. an einem Wochenende stattgefunden hat. Oder muss immer eine AU vorgelegt werden, damit der AG erstatten muss?

    - Muss der AG alle Medikamente erstatten? Auch wenn es sich z.B. um Parazetamol handelt, das in Deutschland nicht erstattungsfähig ist?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe und einen schönen Tag

    Ch. Kolter-Bekker

  • 02
    RE: § 17 SGB V

    Sehr geehrte Frau Kolter-Bekker,
     
    2020 wurde eine Verlautbarung seitens der Sozialversicherungsträger verfasst, wonach die "Workation" im Ausland als Entsendung angesehen wird und Mitarbeitende unter diesen Rahmenbedingungen laufen  können.
    Der Erfüllung der Voraussetzungen einer Entsendung steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers die abhängige Beschäftigung im Ausland in Form von Telearbeit 'von zu Hause aus' ausübt (...), selbst wenn die Initiative für den Auslandseinsatz vom Arbeitnehmer ausgeht".
     
    Die Entsendung sollte im Vorfeld mit der zuständigen Krankenkasse abgestimmt werden, vor allem für eine potentielle Erstattung von Arznei-/Arztkosten. Hierzu können wir keine verbindliche Auskunft im Rahmen dieses Forums geben. Durch die Gleichstellung der „Workation“ mit einer Entsendung sehen wir die Anwendung des § 17 SGB V als gegeben.
     
    Ob eine AU-Bescheinigung notwendig ist, damit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, ist rein arbeitsrechtlicher Natur.

    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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