Expertenforum - Beitragsgruppe bei Vorruhestand in Verbindung mit Wertguthabenvereinbarung

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Beitragsgruppe bei Vorruhestand in Verbindung mit Wertguthabenvereinbarung

    Unsere Mitarbeiter haben im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung die Möglichkeit, Entgeltbestandteile in ein "Langzeitkonto" einzubringen. Aus diesem Langzeitkonto werden dann längere Freistellungen wie Sabbaticals oder auch ein Vorruhestand finanziert.

    Meine Frage bezieht sich auf die Möglichkeit des Vorruhestandes. Je nach Ansparleistung können die Mitarbeitenden so z. B. wenige Monate aber auch mehrere Jahre vor dem eigentlichen gesetzlichen Renteneintritt die aktive Arbeitsphase beenden und erhalten bis zum vereinbarten Austrittstermin (letzter Tag vor Renteneintritt) eine Bezahlung durch Entnahme aus dem Langzeitkonto. Wir lassen uns eine Rentenauskunft vorlegen, damit gewährleistet ist, dass die Mitarbeitenden nach diesem Vorruhestand auch wirklich die gesetzliche Rente beziehen können. Können wir in solch einem Fall den ermäßigten Krankenversicherungsbeitragssatz anwenden? Da die Mitarbeitenden von der Arbeitspflicht freigestellt sind und ausschließlich aus dem Langzeitkonto bezahlt werden, leisten wir als Arbeitgeber in solch einer Phase nicht mehr Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (dies ist auch vertragliche so fixiert). Auch kann der Mitarbeiter nicht in den Krankengeldbezug fallen (und kann es aufgrund des nahtlosen Übergang in die gestzliche Rente auch nie wieder).

    Über eine Einschätzung wäre ich sehr dankbar!

  • 02
    RE: Beitragsgruppe bei Vorruhestand in Verbindung mit Wertguthabenvereinbarung

    Guten Tag,
     
    während der Freistellungsphase im Rahmen der Wertguthabevereinbarung nach § 7b SGB IV gelten die in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung die für die jeweiligen Sozialversicherungszweige maßgeblichen Beitragssätze. In der Krankenversicherung ist grundsätzlich der allgemeine Beitragssatz zu verwenden.

    Sofern kein Anspruch auf Krankengeld besteht ist der ermäßigte Beitragssatz maßgeblich (§ 243 SGB V).
     
    Während der Freistellungsphase besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch ruht jedoch in dieser Zeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V). Die Beiträge zur Krankenversicherung richten sich in den Fällen, in denen
     
    - nach der Freistellungsphase eine Beschäftigung nicht wieder aufgenommen wird (z. B. Freistellung zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit unmittelbar vor der Rente), nach dem ermäßigten Beitragssatz, weil der Beschäftigte vom Zeitpunkt der Freistellung an dauerhaft den Krankengeldanspruch nicht realisieren kann.
     
    - nach der Freistellungsphase eine Beschäftigung wieder aufgenommen wird, nach dem allgemeinen Beitragssatz, weil der Beschäftigte nur vorübergehend den Krankengeldanspruch nicht realisieren kann.
     
    Sofern in Ihrem Sachverhalt nach der Freistellungsphase eine Beschäftigung nicht wieder aufgenommen wird, gilt der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK Baden-Württemberg

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Wählen Sie den passenden Ansprechpartner für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.