Expertenforum - Digitaler Abruf Kinder Pflegeversicherung Abschläge ab 01.07.2025

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Digitaler Abruf Kinder Pflegeversicherung Abschläge ab 01.07.2025

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    das digitale Verfahren zum Abruf von berücksichtigungsfähigen Kindern in der gesetzlichen Pflegeversicherung wird ab 01.07.2025 obligatorisch.


    Uns stellt sich die Frage, ob wir als Arbeitgeber zu einer einmaligen Bestandsabfrage für die Historie ( längstens bis 01.07.2023) verpflichtend sind, auch wenn wir eine einmalige Abfrage mit Anforderung von Nachweisen zum damaligen Zeitpunkt zum 01.07.2023 durchgeführt haben.


    Falls wir trotz dessen neben der monatlichen Abfrage für Neueintritte ab 01.07.2025 auch eine einmalige Bestandsabfrage verpflichtend sind, stellt sich uns die Frage, bis wann wir mit der Durchführung, Prüfung und ggfls. Korrektur von nicht bekannten Kindern, die uns dann über die digitale Abfrage übermittelt haben Zeit haben.


    Sind wir überhaupt zur Beitragskorrektur in der Vergangenheit verpflichtet, wenn der Mitarbeiter uns fälschlicherweise auf unsere damalige Anfrage (Juni 2023) keine Kinderdaten gemeldet hat? Müssten wir diese rückwirkend korrigieren oder erst ab 01.07.2025 berücksichtigen?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Digitaler Abruf Kinder Pflegeversicherung Abschläge ab 01.07.2025

    Hallo HR-Sozialversicherung,

    die Teilnahme am „Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV)“ im Rahmen des digitalen Verfahrens zum Abruf von berücksichtigungsfähigen Kindern in der gesetzlichen Pflegeversicherung ist für alle beitragsabführenden Stellen wie z.B. Arbeitgeber obligatorisch, sofern sie zur Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen in der sozialen Pflegeversicherung verpflichtet sind. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn der Arbeitgeber eine einmalige Abfrage mit Anforderung von Nachweisen bereits durchgeführt hat.

    Für Bestandsfälle – also alle Beschäftigten, die schon vor dem 01.07.2025 beim Arbeitgeber in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis stehen – hat der Arbeitgeber zum 01.07.2025 einen Initialabruf vorzunehmen, für den er bis zum 31.12.2025 Zeit hat.

    Die im vereinfachten Nachweisverfahren (01.07.2023 bis 30.06.2025) gegenüber dem Arbeitgeber mitgeteilten Angaben führen dazu, dass der ansonsten außerhalb des vereinfachten Verfahrens erforderliche Nachweis als erbracht gilt. Sofern die im vereinfachten Nachweisverfahren vom Mitglied mitgeteilten Angaben von den im digitalen Verfahren zur Verfügung gestellten Angaben oder von den im analogen Verfahren vorgelegten Nachweisen abweichen, erfolgt daher für diesen Zeitraum keine rückwirkende Korrektur zu Lasten des Mitglieds.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK Baden-Württemberg

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Wählen Sie den passenden Ansprechpartner für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.