Expertenforum - Erkrankung Kind / Ausbildung / Erstattung U1

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  • 01
    Erkrankung Kind / Ausbildung / Erstattung U1

    Hallo dem Team,


    eine Auszubildende hatte einen Verdienstausfall, weil ihr Kind krank war. Wir hatten für diesen Tag eine unbezahlte Fehlzeit eingetragen. Im Nachhinein stellte sich raus, dass bei Auszubildenden die Vergütung bis zu 6 Wochen fortzuzahlen ist auch wenn ihr Kind erkrankt ist. Da wir in diesem Fall Lohnfortzahlung leisten müssen, stellt sich für uns nun die Frage ob wir diese Tage über die U1 Erstattet bekommen können? Oder gibt es in solchen Fällen noch andere Möglichkeiten?


    Vielen Dank vorab


     

  • 02
    RE: Erkrankung Kind / Ausbildung / Erstattung U1

    Hallo Personal SL,
     
    Auszubildende haben grundsätzlich einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, sofern sie Ausbildungsvergütung bzw. Arbeitsentgelt beziehen und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 45 SGB V erfüllen. Der Anspruch kann jedoch ruhen.
     
    Für Auszubildende ruht der Anspruch auf Kinderkrankengeld für die Dauer, für die sie weiterhin Ausbildungsvergütung bzw. Arbeitsentgelt aufgrund ihres Ausbildungsverhältnisses erhalten. Bei der Beurteilung, wie lange der Anspruch auf Kinderkrankengeld im konkreten Einzelfall ruht, ist jedoch danach zu unterscheiden, ob für die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bzw. des Arbeitsentgelts das Berufsbildungsgesetz (BBiG) Anwendung findet.
     
    Ist bei Auszubildenden die Ausbildung vorwiegend betrieblich organisiert, findet das BBiG Anwendung. Hiernach ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BBiG den Auszubildenden die Vergütung bis zu 6 Wochen je Verhinderungsfall fortzuzahlen, wenn sie wegen der Erkrankung des Kindes der Arbeit fernbleiben.
     
    In einem solchen Fall handelt es sich jedoch nicht um Entgeltfortzahlung nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Damit scheidet eine prozentuale Erstattung des gezahlten Entgelts im Rahmen des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) für Aufwendungen des Arbeitgebers bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers (U1) aus.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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