Sehr geehrtes Expertenteam,
im November erfolgt die Auszahlung der Jahressonderzahlung.
Bei den geringf. B. wird somit die monatliche in Höhe von 538,00 € überschritten.
Grundsätzlich gilt: Liegt der durchschnittliche monatliche Verdienst einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers über 538 Euro, handelt es sich nicht um einen Minijob. Eine Ausnahme gibt es bei unvorhersehbaren Überschreitungen. Unvorhersehbar ist zum Beispiel eine Vertretung bei Krankheit. Saisonale Mehrarbeit ist hingegen vorhersehbar.
Wird die monatliche Verdienstgrenze unvorhersehbar überschritten, dann können Minijobberinnen und Minijobber in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres mehr als 538 Euro verdienen.
Der Verdienst in den Monaten des unvorhersehbaren Überschreitens darf maximal das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.076 Euro – betragen. Wenn Minijobberinnen oder Minijobber die Grenze zweimal unvorhersehbar überschreiten, ist somit statt 6.456 Euro ein jährlicher Verdienst von höchstens 7.532 Euro möglich.
Ist die Grenze in Höhe von 1.076 € auch bei der Auszahlung der Jahressonderzahlung maßgebend? es handelt sich hieraus nicht direkt um eine unvorhersehbare Überschreitung- die jährliche Grenze der geringf. B. würde auch beim übersteigen der 1.076 € eingehalten werden. Würde z.B. mit der JSZ das SVpflichtige Entgelt 2.000 € betragen, ist hier noch eine geringf. B. anzusetzen?
Viele Grüße
PersobueroSC