Expertenforum - geringf. B _ Auszahlung durch JSZ übrschreitet monatliche GFB Grenze

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  • 01
    geringf. B _ Auszahlung durch JSZ übrschreitet monatliche GFB Grenze

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    im November erfolgt die Auszahlung der Jahressonderzahlung.

    Bei den geringf. B. wird somit die monatliche in Höhe von 538,00 € überschritten.


    Grundsätzlich gilt: Liegt der durchschnittliche monatliche Verdienst einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers über 538 Euro, handelt es sich nicht um einen Minijob. Eine Ausnahme gibt es bei unvorhersehbaren Überschreitungen. Unvorhersehbar ist zum Beispiel eine Vertretung bei Krankheit. Saisonale Mehrarbeit ist hingegen vorhersehbar.


    Wird die monatliche Verdienstgrenze unvorhersehbar überschritten, dann können Minijobberinnen und Minijobber in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres mehr als 538 Euro verdienen.


    Der Verdienst in den Monaten des unvorhersehbaren Überschreitens darf maximal das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.076 Euro – betragen. Wenn Minijobberinnen oder Minijobber die Grenze zweimal unvorhersehbar überschreiten, ist somit statt 6.456 Euro ein jährlicher Verdienst von höchstens 7.532 Euro möglich.


    Ist die Grenze in Höhe von 1.076 € auch bei der Auszahlung der Jahressonderzahlung maßgebend? es handelt sich hieraus nicht direkt um eine unvorhersehbare Überschreitung- die jährliche Grenze der geringf. B. würde auch beim übersteigen der 1.076 € eingehalten werden. Würde z.B. mit der JSZ das SVpflichtige Entgelt 2.000 € betragen, ist hier noch eine geringf. B. anzusetzen?


    Viele Grüße


    PersobueroSC


     

  • 02
    RE: geringf. B _ Auszahlung durch JSZ übrschreitet monatliche GFB Grenze

    Für die Bewertung wird das SVpflichtige KVbrutto herangezogen oder das reine Gesamtbrutto?

  • 03
    RE: geringf. B _ Auszahlung durch JSZ übrschreitet monatliche GFB Grenze

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, vom regelmäßigen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (SV-Brutto) auszugehen.
    Das maßgebliche Arbeitsentgelt ist im Wege einer Zukunftsprognose festzustellen. Zu Berücksichtigen ist dabei mindestens das Arbeitsentgelt, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
    Einmalige Einnahmen, wie z. B. eine Jahressonderzahlung, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, gehören ebenfalls zum maßgeblichen Arbeitsentgelt.
     
    Insoweit liegt in den Monaten der Jahressonderzahlung kein unvorhersehbares Überschreiten der Grenze vor.
     
    Für Ihren Fall bedeutet das, dass eine geringfügige Beschäftigung nicht vorliegt, da das regelmäßige Arbeitsentgelt bei einer durchschnittlichen Jahresbetrachtung das 12fache der Geringfügigkeitsgrenze ( 6.456 Euro)
    überschreitet.
     
    Die Regelungen des „unvorhergesehenen Überschreitens“ sind hier nicht maßgeblich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 04
    RE: geringf. B _ Auszahlung durch JSZ übrschreitet monatliche GFB Grenze

    Das monatlich Entgelt wurde wie untenstehend ausgezahlt:

    Januar - Oktober je 370,00 €

    November: 2.000 €

    Dezember: 370,00 €

    Gesamtsumme pro Jahr: 6.070 €


    Die Grenze der geringf. B. pro Jahr wäre somit nicht überschritten. Uns war es nur unklar, inwieweit die 2.000 € im November in Ordnung sind, da wir nicht wussten, inwieweit hier auch die 1.076 € zutreffen.

  • 05
    RE: geringf. B _ Auszahlung durch JSZ übrschreitet monatliche GFB Grenze

    Guten Tag,
     
    die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bis zum Zweifachen für maximal zwei Monate im Jahr gilt nur im Zusammenhang mit einer unvorhersehbaren Überschreitung.
     
    Bei schwankendem Arbeitsentgelt ist das regelmäßige Arbeitsentgelt im Wege einer Durchschnittsberechnung zu ermitteln. Dies gilt grundsätzlich auch für zu erwartende
    einmalige Einnahmen. Bei dieser Durchschnittsbetrachtung ist auch,wie in Ihrem Fall, eine Monatszahlung von 2.000 EUR denkbar.
     
    Sofern in diesem Zusammenhang durchschnittlich die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, liegt eine geringfügige Beschäftigung vor.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 06
    RE: geringf. B _ Auszahlung durch JSZ übrschreitet monatliche GFB Grenze

    Wenn im November das Entgelt im Beispielfall von 2.000 € zur Zahlung angesetzt wird, muss hier klar ausgewiesen sein, dass es sich hier um eine Einmalzahlung handelt oder kann dies in das Grundentgelt mit einfließen, wo dann wiederum die 538,00 € pro Monat überschritten werden? Hier wäre dann nicht mehr klar ersichtlich, inwieweit es sich um einen unvorhersehbaren Einsatz handelt.


    Grundlegend ist aktuell unser Gedankengang, dass das Grundgehalt die 538,00 € nicht überschreiten darf, wiederum die 2.000 € durch die Jahressonderzahlung als Einmalzahlung ausgewiesen wird und in die Jahresgrenze der geringf. B. mit einfliest.

  • 07
    RE: geringf. B _ Auszahlung durch JSZ übrschreitet monatliche GFB Grenze

    Guten Tag,
     
    sofern die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze durch eine Jahressonderzahlung  erfolgt, ist dieses auf dem Lohn-/Gehaltskonto auch so auszuweisen.
     
    Bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze durch laufendes Arbeitsentgelt liegt möglicherweise eine zulässige bzw. nicht zulässige vorhersehbare bzw. unvorhersehbare
    Überschreitung vor.
     
    Im Unterschied zur Jahressonderzahlung verändert sich dadurch gegebenenfalls die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.
     
    Grundsätzlich sind daher Arbeitsentgelte ihrer Art nach entsprechend in den Lohn-/Gehaltsunterlagen zu dokumentieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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