Expertenforum - Geringfügige Beschäftigung bei rückwirkender Tariferhöhung im Jahr 2025

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  • 01
    Geringfügige Beschäftigung bei rückwirkender Tariferhöhung im Jahr 2025

    Sehr geehrtes Team,

    wir haben einige geringfügige Beschäftigte, die im Jahr 2024 das Entgelt von durchschnittlich monatlich 538,00 Euro nicht überschreiten. Zum Jahr 2025 stehen Tarifverhandlungen an. Es kann bis zur Tarifeinigung evtl. März 2025/April 2025 werden. Dann werden die Entgelte rückwirkend ab Januar 2025 entsprechend angehoben. Aktuell fallen diese Beschäftigte mit dem "alten" Entgelt noch unter die neue Geringfügigkeitsgrenze von 556,00 Euro monatlich ab. Wie ist jedoch zu verfahren, wenn durch die Tariferhöhung rückwirkend ab Januar 2025 plötzlich die Geringfügigkeitsgrenze von 556,00 Euro monatlich überschritten wird? Für die Zukunft können die Arbeitsstunden mit einem entsprechenden Arbeitsvertrag angepasst also vermindert werden. Was geschieht jedoch mit den Monaten vor einer Vertragsanpassung und einem Entgelt von monatlich mehr als 556,00 Euro?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: Geringfügige Beschäftigung bei rückwirkender Tariferhöhung im Jahr 2025

    Hallo SV-Fragen,
     
    in den Fällen, in denen die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 556,00 € (gültig ab 01.01.2025)  infolge einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts überschritten wird, liegt eine nicht geringfügig entlohnte Beschäftigung von dem Tage an vor, an dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (z. B. Tag des Abschlusses eines Tarifvertrags); für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung.
     
    Allerdings sind in einem solchen Fall für das „nachgezahlte“ erhöhte Arbeitsentgelt ab dem 01.01.2025 (auch von dem 556,00 € übersteigenden Betrag) die Sozialversicherungsbeiträge und -sofern sie anfallen- sämtliche Umlagebeiträge an die Minijobzentrale zu entrichten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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