Expertenforum - Personengruppenschlüssel bei vorliegender A1-Bescheinigung

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  • 01
    Personengruppenschlüssel bei vorliegender A1-Bescheinigung

    Sehr geehrtes Team der AOK,

    ich habe folgenden Fall: Eine deutsche Arbeitnehmerin mit Wohnsitz in Deutschland hat in Deutschland einen Nebenjob mit 550 Euro.

    Außerdem hat die Arbeitnehmerin eine 40-Stunden-Hauptbeschäftigung in Österreich.

    Wenn die A1 Bescheinigung von Österreich vorliegt wird die Arbeitnehmerin in Deutschland mit dem BGRS 0000 geführt . Aber welcher PGRS muss verwendet ( PGRS 101, 109, 190) werden?

    Und wo wird die Arbeitnehmerin gemeldet: Bei der Krankenkasse mit BGRS 0000 oder bei der Minijobzentrale mit BGRS 0000?


    Vielen Dank im Voraus.

    HeidiG.

  • 02
    RE: Personengruppenschlüssel bei vorliegender A1-Bescheinigung

    Guten Tag,
     
    wenn die Mitarbeiterin in Deutschland wohnt und neben ihrer im anderen Mitgliedstaat – hier Österreich - ausgeübten Hauptbeschäftigung zusätzlich einen Mini-Job in Deutschland aufnimmt, gilt für sie weiterhin einheitlich die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nur eines Mitgliedstaates. Dies sind weiterhin die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, sofern ein Anteil von weniger als 25% Ihrer Arbeitszeit auf die Beschäftigung in Deutschland entfällt und/oder weniger als 25% ihres Arbeitsentgelts in Deutschland erzielt. Dann unterliegen beide Beschäftigungen (auch der deutsche Minijob) der Versicherungs- und Beitragspflicht des Mitgliedstaates, in dem die Hauptbeschäftigung ausgeübt wird.
     
    Daraus folgt, dass bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung in Deutschland ausüben und daneben in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat sowie der Schweiz erwerbstätig sind, so wie in Ihrem Fall in Österreich, die österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Dies ist durch Vorlage der A1-Bescheinigung nachzuweisen. In diesem Fall finden die Regelungen für geringfügige Beschäftigungen in Deutschland keine Anwendung, so dass keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und auch keine anderen Abgaben zu zahlen sind.

    Sämtliche dem Arbeitgeber obliegende Melde- und Beitragspflichten richten sich dann nach dem Recht des zuständigen Mitgliedstaates.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Personengruppenschlüssel bei vorliegender A1-Bescheinigung

    Sehr geehrtes Team des AOK-Expertenforums,


    vielen Dank für Ihre Antwort. Die von Ihnen dargestellten sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen sind mir klar, deshalb schlüssele ich die Arbeitnehmerin auf BGRS 0000.

    Aber meine darauf aufbauenden Fragen lauten:

    1) Wie lautet der in diesem Fall zu verwendende dazugehörige Personengruppenschlüssel?

    Die Person muss ja im Lohnprogramm erfasst werden und die Steuerung erfolgt über die Kombination aus Personengruppenschlüssel und Beitragsgruppenschlüssel.

    Welche der folgenden Kombinationen ist die richtige?

    PGRS 101 BGRS 0000

    PGRS 109 BGRS 0000

    PGRS 190 BGRS 0000

    Wenn die richtige Kombination gewählt ist, dann ergeht die "Nullmeldung" an die Sozialversicherung. Deshalb meine 2. Frage:

    2) An wen muss diese Null-Meldung gehen?

    An die Knappschaft, weil es ein Minijob wäre, wenn keine A1 vorliegt, oder

    an die Krankenkasse (AOK etc.) weil es wegen der A1 kein deutscher Minijob ist?


    Wenn Sie sich diese beiden Fragen bitte nochmals ansehen könnten.

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Heidi Gaillinger

  • 04
    RE: Personengruppenschlüssel bei vorliegender A1-Bescheinigung

    Sehr geehrte Frau Gaillinger,

    sofern eine A1 Bescheinigung vorliegt, sind die deutschen Rechtvorschriften nicht anzuwenden, so dass keine Meldungen abzugeben sind, weder an die Krankenkasse noch an die Minijob-Zentrale.
    Wir empfehlen Ihnen, die A1-Bescheinigung des österreichischen Sozialversicherungsträgers den Gehaltsunterlagen beizulegen.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Expertenteam

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