Expertenforum - Ummeldung Beitragsgruppe

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Ummeldung Beitragsgruppe

    Ich habe einen Mitarbeiter der über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient. Er war bisher gesetzlich krankenversichert und deshalb in der Beitragsgruppe 9111 gemeldet.

    Der Mitarbeiter hat mir ein Schreiben seiner neuen privaten Krankenversicherung gebracht. Deshalb wurde die Beitragsgruppe zum 01.09.2024 auf 0110 umgestellt und der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeberanteil mit dem Lohn ausbezahlt bekommen.

    Die gesetzliche Krankenkasse meldet sich nun und sagt der Mitarbeiter hat dort nicht gekündigt und ist weiterhin Mitglied.

    Der Mitarbeiter ist nicht versicherungspflichtig, wir als Arbeitgeber zahlen die freiwilligen Beiträge für ihn an die Krankenkasse.


    Kann die gesetzliche Krankenkasse rückwirkend die Umstellung auf BGR 9111 verlangen?

    Bin ich dazu verpflichtet?

    Oder kann ich die Beitragsgruppe so lassen und die gesetzliche Krankenkasse muss die freiwilligen Beiträge selber bei ihm holen?

  • 02
    RE: Ummeldung Beitragsgruppe

    Guten Tag,
     
    nach § 191 SGB V endet die freiwillige Mitgliedschaft mit dem Wirksamwerden der Kündigung. Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens zwölf Monate gebunden. Satz 1 gilt nicht bei Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes. Zum oder nach Ablauf des in Satz 1 festgelegten Zeitraums ist eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt.
     
    Wir stimmen der zuständigen Krankenkasse, bei der die freiwillige Mitgliedschaft besteht, zu, dass die Mitgliedschaft fortbesteht, wenn keine Kündigung erfolgt ist.
     
    Wir empfehlen Ihrem Mitarbeiter direkt Kontakt zu seiner gesetzlichen Krankenkasse aufzunehmen und die Zahlung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zu dem Ende der Freiwilligen Mitgliedschaft zu vereinbaren.

    Nach unserem Verständnis ist die Rückabwicklung der Beitragsgruppen in den Meldungen von Ihnen vorzunehmen, wenn gewünscht ist, dass Sie als Firmenzahlverfahren die Beiträge abführen. Verpflichtend ist dies aber nicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK Baden-Württemberg

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Wählen Sie den passenden Ansprechpartner für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.