Ferienjobs und Sozialversicherung

Viele Arbeitgeber schätzen die Motivation und Einsatzbereitschaft von jungen Menschen, um in der Urlaubszeit personelle Engpässe zu überbrücken. Für Schülerinnen, Schüler und Studierende sind Ferienjobs eine beliebte Möglichkeit, etwas zu verdienen und praktische Erfahrungen zu sammeln. Welche Punkte für Arbeitgeber bei Ferienjobs in der Sozialversicherung relevant sind.

Die kurzfristige Beschäftigung als klassischer Ferienjob

Im Regelfall handelt es sich bei einem Ferienjob um eine im Voraus befristete Beschäftigung. Solche Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei, wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Das ist der Fall, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts fallen bei einer kurzfristigen Beschäftigung für den Arbeitgeber nur geringe Abgaben an. Neben den Beiträgen für die Unfallversicherung sind die Beiträge zur Ausgleichskasse U2 und für die Insolvenzgeldumlage zu entrichten. Nimmt der Betrieb auch am Ausgleichsverfahren U1 teil, sind diese Umlagebeiträge nur zu entrichten, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf mehr als vier Wochen befristet ist. Einzugsstelle für die Umlagebeiträge ist die Minijob-Zentrale.

Prüfung der Berufsmäßigkeit

Schülerinnen und Schüler sowie Studierende sind grundsätzlich nicht berufsmäßig beschäftigt, solange sie die Schule besuchen beziehungsweise an einer Hochschule eingeschrieben sind.

Anders verhält es sich, wenn sie Schule oder Studium vor dem Ferienjob beendet haben und nach dem Sommer eine betriebliche Ausbildung, einen versicherungspflichtigen Job oder ein duales Studium beginnen. In dieser Übergangszeit ist eine befristete Beschäftigung berufsmäßig. Eine kurzfristige und damit sozialversicherungsfreie Beschäftigung ist dann nicht möglich.

Praxistipp: Nachweise einholen

Als Nachweis des Schulbesuchs oder des Studierendenstatus dient zum Beispiel eine Schulbescheinigung oder Immatrikulationsbescheinigung, die in der Regel digital ausgestellt werden. Arbeitgeber nehmen diese Dokumente zu den Entgeltunterlagen.

Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen

Im gleichen Kalenderjahr bereits vorher ausgeübte befristete Beschäftigungen (etwa in vorherigen Ferienzeiten) können dazu führen, dass durch die Zusammenrechnung die Zeitgrenze von drei Monaten (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstagen überschritten wird. Eine kurzfristige Beschäftigung wäre dann nicht möglich.

Arbeitgeber sollten daher ihre Ferienaushilfe vor Beschäftigungsbeginn nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen fragen. Hierzu können sie den Personalfragebogen des Bundesverbandes der Arbeitgeber verwenden.

Meldungen bei Ferienjobs

Eine kurzfristige Beschäftigung wird bei der Minijob-Zentrale gemeldet. Als Personengruppenschlüssel wird „110“ und als Beitragsgruppenschlüssel „0000“ verwendet.

Weitere Beschäftigungsmöglichkeiten

Liegen die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung nicht vor, kann der Ferienjob auch im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (monatliches Arbeitsentgelt bis 538 Euro) oder bei Studierenden auf Basis einer Werkstudententätigkeit ausgeübt werden.

Im Gegensatz zur kurzfristigen Beschäftigung fallen jedoch bei diesen Beschäftigungsmöglichkeiten weitere Beiträge zur Sozialversicherung an.

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Beschäftigung von Jugendlichen

Ist die Aushilfskraft jünger als 18 Jahre, gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Eine Beschäftigung von Jugendlichen unter 18 Jahren ist nur in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr möglich. Außerdem ist die tägliche Höchstarbeitszeit auf acht Stunden begrenzt.

Beispiel

Lara besucht die 10. Klasse des Gymnasiums. In den Sommerferien nimmt sie eine befristete Beschäftigung vom 1.8.2024 bis 6.9.2024 auf. Ihr monatliches Arbeitsentgelt beträgt 1.800 Euro. Im Jahr 2024 wurden bisher keine weiteren Beschäftigungen ausgeübt.

Lara ist kurzfristig beschäftigt und sozialversicherungsfrei, weil der Befristungszeitraum drei Monate nicht überschreitet. Berufsmäßigkeit liegt nicht vor.

Der Arbeitgeber zahlt im Hinblick auf die Sozialversicherung nur Beiträge zur Berufsgenossenschaft, zur Ausgleichskasse U1 (bei Teilnahme des Betriebs am U1-Verfahren) und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage.

Zusätzlich ist eine Anmeldung zum 1.8.2024 und eine Abmeldung zum 6.9.2024 mit der Personengruppe „110“ und Beitragsgruppe „0000“ zu übermitteln.

Zuständige Einzugsstelle ist die Minijob-Zentrale.

Weitere Informationen zu diesem Thema enthält auch die Broschüre „Minijobs – geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen“. Ihre AOK unterstützt Sie gern bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung Ihrer Ferienaushilfen.

Stand

Erstellt am: 13.06.2024

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