Mindestausbildungsvergütung: Wie Auszubildende zu bezahlen sind
Am 14. Oktober 2024 wurden neue Mindestwerte für die Ausbildungsvergütung 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie gelten für Ausbildungen, die im kommenden Jahr starten. Neben der Mindestausbildungsvergütung wirken noch eine Reihe weiterer Faktoren auf die Bezahlung von Auszubildenden ein.
Mindestausbildungsvergütung und Tarifverträge
Grundsätzlich gilt: Basiert das Ausbildungsverhältnis auf einem Tarifvertrag, gilt die tarifliche Vergütung. Die Mindestausbildungsvergütung gilt für alle dualen Ausbildungsverhältnisse, für die es bisher keine Tarifverträge gibt.
Ist ein Arbeitgeber nicht tarifgebunden, erhalten Auszubildende mindestens die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung. Schulische Ausbildungsberufe (zum Beispiel Erzieherinnen oder Erzieher, Physiotherapeutinnen oder -therapeuten) sind von den Regelungen zur Mindestausbildungsvergütung ausgenommen.
Wichtig für nicht tarifgebundene Arbeitgeber: Bei der Festlegung der Ausbildungsvergütung sind branchenübliche Tarifverträge zu beachten. Sie gilt nämlich nur dann als angemessen, wenn sie mindestens 80 Prozent der in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütung beträgt. Und dieser Betrag ist häufig höher als der gesetzliche Mindestwert. Die Details zur Angemessenheit regelt § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Beispiel: Anwendung der Mindestausbildungsvergütung
Fall 1: Auszubildender im 1. Lehrjahr, Ausbildungsbeginn 2024, nicht tarifgebunden
Mindestausbildungsvergütung gemäß BBiG: 649 €
Ausbildungsvergütung im 1. Lehrjahr laut einschlägigem Tarifvertrag: 1.083 €
80 % der tariflichen Ausbildungsvergütung: 866,40 €
Die Ausbildungsvergütung in diesem Fall ist angemessen, wenn sie mindestens 866,40 € beträgt.
Fall 2: Auszubildende im 2. Lehrjahr, Ausbildungsbeginn 2023, nicht tarifgebunden
Mindestausbildungsvergütung gemäß BBiG: 731,60 €
Ausbildungsvergütung im 2. Lehrjahr laut einschlägigem Tarifvertrag: 830 €
80 % der tariflichen Ausbildungsvergütung: 664 €
In diesem Fall erhält die Auszubildende mindestens die Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 731,60 €, weil diese höher ist als 80 % der Ausbildungsvergütung im branchenüblichen Tarifvertrag.
2025: Neue Mindestwerte der Ausbildungsvergütung
Die seit 2020 verpflichtende Mindestausbildungsvergütung wird jährlich angepasst. Je nachdem, wann die Ausbildung beginnt, kommen unterschiedliche monatliche Werte zur Anwendung.
Ausbildungsbeginn 2025 | Ausbildungsbeginn 2024 | Ausbildungsbeginn 2023 | |
1. Ausbildungsjahr | 682 Euro | 649 Euro | 620 Euro |
2. Ausbildungsjahr (+18 % im Vergleich zum 1. Jahr) | 805 Euro | 766 Euro | 731,60 Euro |
3. Ausbildungsjahr (+35 % im Vergleich zum 1. Jahr) | 921 Euro | 876 Euro | 837 Euro |
4. Ausbildungsjahr (+40 % im Vergleich zum 1. Jahr) | 955 Euro | 909 Euro | 868 Euro |
Die Mindestausbildungsvergütung gilt auch bei Teilzeitausbildungen, sie kann entsprechend der Stundenzahl anteilig gekürzt werden.
SV-Beiträge in der Ausbildung
Unabhängig davon, wie hoch die Ausbildungsvergütung ist: Auszubildende sind sozialversicherungspflichtig. Die Regeln für Minijobs und den Übergangsbereich gelten ausdrücklich nicht für Auszubildende. Das gilt auch dann, wenn etwa durch Teilzeitausbildung die Ausbildungsvergütung unter der Minijobgrenze (2025: 556 Euro) liegt.
Die in der Ausbildung anfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden daher aus der Ausbildungsvergütung berechnet und jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und den Auszubildenden bezahlt. Die sogenannte Geringverdienergrenze (monatliches Entgelt bis 325 Euro und alleinige Beitragszahlung durch den Arbeitgeber) spielt in der Praxis kaum noch eine Rolle, seit es die Mindestausbildungsvergütung gibt.
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Das gilt bei Sachbezügen
Stellt der Arbeitgeber für eine Person in Ausbildung beispielsweise eine Unterkunft zur Verfügung, dann erhält sie Sachbezüge. Diese können in Höhe der festgesetzten Sachbezugswerte auf die Vergütung angerechnet werden, jedoch maximal bis zu 75 Prozent der Bruttoausbildungsvergütung. Die Sachbezüge sind in der Sozialversicherung beitragspflichtig.
Weitere Aspekte zur Ausbildungsvergütung
- Die Ausbildungsvergütung ist spätestens am letzten Tag des laufenden Monats fällig.
- Machen Auszubildende Überstunden, können sie diese durch Freizeit ausgleichen oder erhalten eine entsprechende Vergütung vom Arbeitgeber.
- Erkrankt ein Azubi, zahlt der Arbeitgeber die Ausbildungsvergütung bis zu sechs Wochen lang weiter. Das gilt auch, wenn Auszubildende ausfallen, weil ihre Kleinkinder erkranken und sie sich um deren Pflege kümmern müssen. Auszubildende erhalten kein Kinderkrankengeld.
- Nimmt eine Person in Ausbildung Elternzeit und unterbricht die Ausbildung zum Beispiel für ein Jahr, gilt trotzdem die Tabelle der Mindestausbildungsvergütung aus dem Jahr des Ausbildungsbeginns.
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Stand
Erstellt am: 14.11.2024
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