Sozialversicherung: Kurz notiert im November
Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: U1-Erstattungssatz bis 10. Februar 2025 wählen * Urlaubsanspruch bei Mutterschutz und Elternzeit * Video zum Online-Seminar Betriebsprüfung * Das sind die Neuerungen im eAU-Verfahren 2025 * AOK E-Paper „Trends & Tipps 2025“
U1-Erstattungssatz bis 10. Februar 2025 wählen
Wenn Beschäftigte wegen Krankheit ausfallen, entstehen für einen Arbeitgeber Kosten. Für kleine und mittlere Betriebe mit durchschnittlich bis zu 30 Beschäftigten gibt es daher die umlagefinanzierte Entgeltfortzahlungsversicherung U1. Durch sie wird die finanzielle Belastung abgemildert.
Werden Beschäftigte arbeitsunfähig, zahlen Arbeitgeber ihr Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen weiter. Über die Umlage U1 erhalten sie einen bestimmten Prozentanteil davon von der Krankenkasse der oder des jeweiligen Beschäftigten zurück. Bei der AOK Hessen können Arbeitgeber jährlich zum Beginn eines neuen Kalenderjahres aus vorgegebenen Erstattungssätzen auswählen. Ein Tarifwechsel ist bis zum 10. Februar 2025 zu beantragen.
Die AOK Hessen bietet verschiedene Umlagesätze an. Je höher der Prozentsatz ist, der vom laufenden Entgelt in die Umlageversicherung einbezahlt wird, desto höher ist auch der Erstattungssatz im Fall einer Arbeitsunfähigkeit. Die aktuellen Umlage- und Erstattungssätze der AOK Hessen finden Sie im AOK-Fachportal für Arbeitgeber. Die Sätze für 2025 werden im Dezember 2024 festgelegt.
Der Umlagesatz wird für das gesamte Kalenderjahr gewählt. Sofern keine Änderung erfolgt, gilt er auch für die folgenden Jahre.
Eine Änderung des U1-Umlagesatzes nehmen Arbeitgeber über ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal (Formulare > Meldung an die Krankenkasse zum Arbeitgeberkonto > 02 Meldung von Änderungen der Arbeitgeberdaten) vor.
Mit dem Umlagepflichtrechner der AOK können Unternehmen die Beschäftigtenzahl ermitteln. So lässt sich einfach und schnell überprüfen, ob sie am U1-Verfahren teilnehmen.
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BAG-Urteil: Urlaubsanspruch bei Mutterschutz und Elternzeit
Gehen Arbeitnehmerinnen in den Mutterschutz, bleibt ihr Urlaubsanspruch für diese Zeiten erhalten. Der Urlaub kann dann nach der Rückkehr aus dem Mutterschutz oder anschließender Elternzeit im laufenden oder im Folgejahr genommen werden.
Das gilt analog auch bei der Elternzeit. Hier haben Arbeitgeber allerdings das Recht, Urlaubsansprüche für jeden vollen Monat der Elternzeit um jeweils ein Zwölftel zu kürzen. Dies müssen sie aber ausdrücklich gegenüber den betreffenden Beschäftigten erklären, die Kürzung erfolgt nicht automatisch.
In einem kürzlich vom Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 16. April 2024, Az. 9 AZR 165/23) entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber es versäumt, eine derartige Kürzungserklärung auszustellen. Die klagende Arbeitnehmerin ging aufgrund der Geburt von zwei Kindern zweimal hintereinander in Mutterschutz und anschließend in Elternzeit. Mit Ablauf der zweiten Elternzeit endete das Arbeitsverhältnis, sodass die Arbeitnehmerin ihren angesammelten Urlaub nicht mehr nehmen konnte. Daher sprach das BAG ihr das Recht auf Abgeltung der während Mutterschutz und Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche zu.
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Seminarvideo: Gut vorbereitet in die Betriebsprüfung
Im neuen Video des Online-Seminars „Alles Wichtige zur Betriebsprüfung“ können sich Arbeitgeber informieren, wie eine Betriebsprüfung abläuft und wertvolle Praxistipps erhalten. Die Aufzeichnung des Online-Seminars behandelt sowohl die elektronisch unterstützte Form (euBP) als auch die Prüfung vor Ort.
Die Referierenden gehen auf häufige Fehler ein, denn selbst erfahrene Entgeltabrechnende im Betrieb oder im Steuerbüro stolpern über den ein oder anderen Aspekt – etwa bei der Beurteilung eines Minijobs oder bei der Beitragsberechnung im Übergangsbereich. Das Video eignet sich auch für Arbeitgeber und Steuerberatende, die erstmals an einer (elektronisch unterstützten) Betriebsprüfung teilnehmen, und zeigt die einzelnen Schritte der Prüfung.
Klaus Herrmann, Sozialversicherungsexperte der AOK, und Thomas Richter vom Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund geben im Seminarvideo Antworten auf folgende Fragen:
- Wer führt die Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung durch?
- Wo findet die Betriebsprüfung statt?
- Was wird geprüft?
- Wie ist der genaue Ablauf?
- Welche Besonderheiten sind bei der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP) zu beachten?
- Wie läuft die euBP ab?
- Welche Entgeltunterlagen müssen vorgelegt werden?
- Was sind die häufigsten Feststellungen?
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Das sind die Neuerungen im eAU-Verfahren 2025
Zum Jahreswechsel werden einige Verbesserungen beim Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wirksam. Die AOK informiert Arbeitgeber über die Neuerungen im Rahmen der „Trends & Tipps 2025“, aber auch in einem eigenen Seminarvideo zu den eAU-Änderungen.
Wie erfahre ich bei Krankenhausaufenthalten vom tatsächlichen Entlassungsdatum meiner oder meines Beschäftigten? Wann erhalte ich eine Zwischenmeldung bei einem eAU-Abruf? Wie kann ich gängige Fehler beim eAU-Abruf vermeiden? All das und mehr klärt das Video zum Seminar-on-Demand „Neuerungen bei der eAU“. Dort finden Sie auch eine Zusammenfassung der am häufigsten im Seminar gestellten Fragen und Antworten.
AOK E-Paper „Trends & Tipps 2025“ informiert über Änderungen in der Sozialversicherung
Zum Jahreswechsel 2025 gibt es wieder gesetzliche Neuerungen, die sich auf die Sozialversicherung und die Entgeltabrechnung auswirken. Im E-Paper „Trends & Tipps 2025“ der AOK finden Sie alle wichtigen Informationen kompakt an einer Stelle. Navigieren Sie bequem durch übersichtlich aufbereitete Beiträge und rufen Sie Detailinfos über weiterführende Links ab.
Das E-Paper enthält folgende Themen:
- Neuerungen beim eAU-Verfahren
- Digitales Verfahren bei der Pflegeversicherung ab Juli 2025
- Auswirkungen der Mindestlohnanpassung auf Mini- und Midijobs
- Neuerungen in den digitalen Meldeverfahren
- Grenzgänger: Neues im A1-Verfahren
- Fachkräfte gewinnen durch die Chancenkarte
- SV-Rechengrößen, Fälligkeitstermine und Beitragssätze für 2025
Stand
Erstellt am: 14.11.2024
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