Beiträge zur Sozialversicherung
Beiträge zur Sozialversicherung
Arbeitgeber sind bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten dafür verantwortlich, die Beiträge zu berechnen und an die Einzugsstellen (gesetzliche Krankenkassen) zu zahlen. Die Krankenkassen erhalten von den Arbeitgebern die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung) und leiten sie an die anderen Sozialversicherungsträger weiter.
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Broschüre Beiträge zur Sozialversicherung
Auf welcher Basis die Beitragsberechnung erfolgt und wer die Beiträge trägt, über diese und weitere Themen informiert die Broschüre anschaulich und praxisnah mit vielen wertvollen Tipps.
AOK-Broschüre: Minijobs
Über 7 Millionen Menschen arbeiten in einem Minijob. Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung wird zwischen zwei Arten von Minijobs unterschieden. Beide Varianten stellen wir Ihnen in dieser Broschüre vor.
Passende Beiträge im Expertenforum
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Erhöhung des Beitragssatzes – Entlastung für Eltern
Seit dem 1. Juli 2023 beträgt der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung 3,4 Prozent. Für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, liegt der Beitragssatz bei 4,0 Prozent des Bruttoentgelts. Zur Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern mit mehreren Kindern im Beitragsrecht der Pflege gibt es Abschläge nach Anzahl der Kinder.
Mehr erfahrenKonjunkturelles und saisonales Kurzarbeitergeld
Bei vorübergehendem Arbeitsausfall sieht das Arbeitsförderungsrecht die Zahlung von Kurzarbeitergeld vor. Man unterscheidet konjunkturelles und saisonales Kurzarbeitergeld.
Mehr erfahrenHöhe des Kurzarbeitergelds
Der Arbeitgeber muss das Kurzarbeitergeld der Beschäftigten berechnen. Die Höhe hängt vom Nettoentgeltausfall und davon ab, ob ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind vorhanden ist.
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