Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgern

Für Unternehmen, die Fachkräfte aus dem Nicht-EU-Ausland anwerben wollen, sind Informationen über die Zugangsmöglichkeiten zum deutschen Arbeitsmarkt wichtig. Menschen aus sogenannten Drittstaaten (Staatsangehörige aus dem Nicht-EU-Ausland) benötigen in der Regel eine Aufenthalts- und eine Arbeitserlaubnis. Für sie ist das Aufenthaltsgesetz maßgeblich. Es kommt jedoch im Detail darauf an, aus welchem Drittstaat die potenziellen Beschäftigten kommen.

Fachkräfte aus Drittstaaten

Drittstaaten sind Staaten außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums. Die Schweiz hat einen Sonderstatus und wird nicht als Drittstaat angesehen. Für alle Staatsangehörigen von Drittstaaten gilt grundsätzlich das Aufenthaltsgesetz. Sie benötigen eine gesonderte Erlaubnis, um in Deutschland tätig zu werden.

In der Praxis wird zwischen positiven und negativen Drittstaaten unterschieden. Personen aus positiven Drittstaaten können bei einer Aufenthaltsdauer von bis zu drei Monaten ohne Visum beziehungsweise Sichtvermerk einreisen, dürfen während dieser Zeit aber in der Regel keine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Kommen sie zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach Deutschland, müssen sie vor der Einreise ein Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen.

Ausgewählte positive Drittstaaten

  • Albanien
  • Argentinien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Kosovo
  • Montenegro
  • Nordmazedonien
  • Serbien

Arbeitsaufenthalte über 90 Tage

Auch Staatsangehörige aus positiven Drittstaaten brauchen für einen längeren Aufenthalt von mehr als 90 Tagen einen Aufenthaltstitel, der grundsätzlich aus dem Ausland beantragt werden muss.

Nur Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, den USA und dem Vereinigten Königreich können den für einen längeren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel (mit Arbeitserlaubnis) nach der visumfreien Einreise im Inland beantragen.

Sollte ein längerer Aufenthalt mit einer Arbeitsgenehmigung erforderlich sein, haben Einreisende aus Drittstaaten eine berufliche Qualifikation vorzuweisen, die den Anforderungen des deutschen Arbeitsmarkts entspricht.

Das gilt allerdings nicht für Staatsangehörige aus den sogenannten „Best Friends“-Staaten. 

Best Friends-Staaten

  • Andorra
  • Australien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Monaco
  • Republik Korea
  • Neuseeland
  • San Marino
  • USA
  • Vereinigtes Königreich (Großbritannien und Nordirland)

Einreisende aus den „Best-Friends“-Staaten dürfen unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation jede Art von Beschäftigung ausüben. Vor der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung prüft die Bundesagentur für Arbeit jedoch

  • die Arbeitsbedingungen,
  • das Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots sowie
  • ob keine bevorrechtigte, also inländische oder aus einem anderen EU-Staat stammende Arbeitskraft für die konkrete Beschäftigung verfügbar ist.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Mit dem 2023 erneuerten Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde es für Betriebe einfacher, Beschäftigte aus Nicht-EU-Staaten einzustellen. Dafür wurden zum einen bereits bestehende Regelungen fortgeführt und erweitert, zum anderen neue eingeführt.

Zu den wichtigsten Änderungen zählt, dass Fachkräfte mit Abschluss nun jede qualifizierte Beschäftigung in Deutschland ausüben dürfen. Die Beschränkung, dass man nur aufgrund der mit dem Abschluss vermittelten Befähigung arbeiten darf, wurde aufgehoben. Außerdem wurden die Bedingungen zum Erhalt einer Blauen Karte EU erleichtert. Die Mindestgehaltsschwelle wurde dazu abgesenkt und die Liste der Engpassberufe zudem deutlich erweitert.

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Fachkräfterekrutierung wird einfacher

Seit November 2023 erweitert der Gesetzgeber bestehende Regelungen für Fachkräfte aus dem Ausland wie etwa die Blaue Karte EU. In der ersten Folge der neuen dreiteiligen Podcast-Reihe erklärt Expertin Sarah Pierenkemper, welche Auswirkungen das auf Arbeitgeber und ihre Beschäftigten hat.

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Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt

Wenn Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten über einen Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation im Sinne eines Hochschulstudiums oder einer qualifizierten Berufsausbildung verfügen, können sie in allen Berufen arbeiten.

Bewerbende aus dem Nicht-EU-Ausland benötigen vor der Einreise nach Deutschland in aller Regel ein Visum. Das Visum zur Arbeitsaufnahme ist üblicherweise befristet und vor der Einreise nach Deutschland bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland zu beantragen. Dazu muss bereits ein unterschriebener Arbeitsvertrag vorliegen. Im Arbeitsvertrag kann vermerkt werden, dass er erst wirksam wird, wenn ein gültiges Visum erteilt wurde.

In Deutschland muss die Fachkraft dann eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Diese wird zusammen mit der Genehmigung zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland von der Ausländerbehörde erteilt.

Seit 1. März 2024 können ausländische Fachkräfte mit berufspraktischer Erfahrung nach Deutschland einreisen, ohne ihren Abschluss in Deutschland anerkennen lassen zu müssen. Voraussetzungen hierfür sind:

  • staatlich anerkannter Abschluss im Herkunftsland (mindestens zweijährige Ausbildung)
  • mindestens zweijährige nachgewiesene Berufserfahrung
  • Mindestgehalt von 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2025: 43.470 Euro)
  • Arbeitsvertrag
  • Sprachkenntnisse (über die Qualität entscheidet der Arbeitgeber)

Wenn das Mindestgehalt nicht erreicht wird oder ausreichende Berufserfahrung fehlt, ist eine sogenannte Anerkennungspartnerschaft möglich, die ein Arbeitgeber mit der ausländischen Arbeitskraft vor ihrer Einreise nach Deutschland abschließt. In dem Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber, das Anerkennungsverfahren (zur Berufsanerkennung) so schnell wie möglich durchzuführen und der ausländischen Arbeitskraft eine qualifizierte Stelle anzubieten. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass notwendige Qualifizierungen erworben werden. Die ausländische Fachkraft darf für ein Jahr (Verlängerung bis auf drei Jahre möglich) nach Deutschland einreisen und im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft in einem nicht reglementierten Beruf arbeiten. Deutschkenntnisse sind in diesem Fall mindestens auf A2-Niveau notwendig. Die Bundesagentur für Arbeit muss der Anerkennungspartnerschaft zustimmen. Unternehmen müssen hierfür geeignet sein. Nachweisen können sie ihre Eignung beispielsweise dadurch, dass sie in den letzten drei Jahren in der Lehrlingsrolle ihrer Kammer erfasst waren. 

Einreise mit der Chancenkarte

Seit 1. Juni 2024 gibt es mit der Chancenkarte die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland zu erhalten. Sie ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Mit ihr ist während des Aufenthalts in Deutschland eine Probearbeit oder Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Wochenstunden möglich. Die Chancenkarte wird für maximal ein Jahr erteilt.

Prüfung der Qualifikation der Bewerbenden

Ebenfalls vor der Einreise nach Deutschland wird die Qualifikation der Bewerbenden auf ihre Gleichwertigkeit mit deutschen Abschlüssen überprüft. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bewertet die Kenntnisse der Bewerbenden und bestimmt, welche Maßnahmen für die Anerkennung der Qualifikation noch benötigt werden.

Wenn die BA die Qualifikation der ausländischen Fachkraft anerkannt hat und diese bereits einen Arbeitsvertrag vorweisen kann, entfällt die früher notwendige Vorrangprüfung. Die Vorrangprüfung besagte, dass Jobsuchende aus dem Nicht-EU-Ausland nur Stellen annehmen durften, für die keine Staatsangehörigen aus Deutschland oder der EU infrage kamen. Für Berufsausbildungen gibt es allerdings immer noch die Vorrangprüfung.

Sonderregel für IT-Fachkräfte aus dem Ausland

Eine Sonderregel gibt es für den IT-Bereich: Auf IT spezialisierte Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten mit mindestens zwei Jahren einschlägiger und in den letzten fünf Jahren erworbener Berufserfahrung können die Zustimmung zur Beschäftigung ohne Nachweis eines Berufs- oder Studienabschlusses erhalten, wenn sie nach tarifrechtlichen Bestimmungen beschäftigt werden oder in dem Job ein Gehalt von derzeit mindestens 43.470 Euro im Jahr beziehungsweise 3.622,50 Euro monatlich (2025) erhalten.

Blaue Karte EU für Personen mit Hochschulabschluss

Personen mit Hochschulabschluss aus Drittstaaten steht mit der Blauen Karte eine weitere Zugangsmöglichkeit zum deutschen Arbeitsmarkt offen. Sie kann beantragt werden, wenn sie einen ihren beruflichen Qualifikationen angemessenen Arbeitsplatz vorweisen können und ein bestimmtes Mindestgehalt verdienen. Sie gilt als Aufenthaltstitel.

Die Blaue Karte (Blue Card) EU berechtigt zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in Deutschland und der EU. Sie wird vor der Einreise beantragt und ist an diverse Voraussetzungen gekoppelt. Regelungen hierzu finden sich im Aufenthaltsgesetz.

Die Blaue Karte EU ist befristet und gilt zwischen einem und vier Jahren. Ihre Grundlage ist die EU-Richtlinie 2009/50/EG.

IT-Spezialistinnen und -Spezialisten können auch ohne Hochschulabschluss eine Blaue Karte EU erhalten, wenn sie in den vergangenen sieben Jahren mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung nachweisen können. Für sie gilt die niedrigere Gehaltsschwelle für Engpassberufe von 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (2025: 43.759,80 Euro).

Voraussetzungen für den Antrag auf eine Blaue Karte EU

Eine ausländische Person kann für Deutschland eine Blaue Karte EU beantragen, wenn sie

  • entweder einen deutschen oder einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss hat und
  • einen Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot mit einem Bruttojahresgehalt von 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, in sogenannten Mangelberufen von 45,3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, vorweisen kann. Die Bemessungsgrenzen werden jedes Jahr neu festgelegt. Für 2025 gilt eine Gehaltsgrenze von 48.300 Euro beziehungsweise 43.759,80 Euro in Mangelberufen. Die Grenzen werden jährlich angepasst.

Ausländische Personen mit einem Abschluss inländischer Hochschulen

Ausländische Fachkräfte mit inländischem Hochschulabschluss erhalten einen Aufenthaltstitel für eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung ohne Zustimmung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV). Diesen Titel erhalten auch Absolvierende deutscher Auslandsschulen für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Beruf.

Darüber hinaus können Angehörige aus Drittstaaten, die ein Hochschulstudium in Deutschland abgeschlossen haben, ohne Beschränkung eine ihrem Studium angemessene Tätigkeit aufnehmen. Die zuständige Ausländerbehörde erteilt den nötigen Aufenthaltstitel.

Führungskräfte aus dem Ausland

Hoch qualifizierte ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten einen Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung ohne Zustimmung der ZAV, wenn es sich um Führungskräfte handelt. Das trifft zu für leitende Angestellte mit einer Generalvollmacht oder Prokura, für Gesellschafter und Gesellschafterinnen von Handelsgesellschaften sowie für leitende Angestellte auf Vorstands-, Direktions- und Geschäftsleitungsebene.

Ausländische Auszubildende

Bewerbende aus Drittstaaten benötigen für eine Berufsausbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken. Damit dürfen sie an nicht studienvorbereitenden Sprachkursen teilnehmen und sich betrieblich aus- und weiterbilden lassen, sofern die Bundesagentur für Arbeit zustimmt. Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet und gilt nur für diesen Zweck. Nach der Ausbildung haben sie ein Jahr Zeit, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden.

Make it in Germany

Fachkräfte aus dem Ausland

Die Bundesregierung betreibt unter dem Titel „Make it in Germany“ ein Internetportal mit umfassenden Informationen zur qualifizierten Beschäftigung ausländischer Fachkräfte in Deutschland.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2025

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