Saisonkräfte aus dem Ausland beschäftigen

Als Saisonkräfte kommen Beschäftigte, Selbstständige oder Erwerbslose für eine vorübergehende Beschäftigung nach Deutschland, etwa um bei der Ernte zu helfen. Je nach Zugehörigkeit zu einer dieser Personengruppen sind die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen unterschiedlich.

Beschäftigte und Selbstständige für die Saisonarbeit

Werden für die Saisonarbeit Menschen eingesetzt, die in ihrem Heimatland Beschäftigte sind, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zu unterscheiden, ob sie während eines bezahlten oder während eines unbezahlten Urlaubs in Deutschland arbeiten. 

  • Eine Person, die in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz wohnt und dort beschäftigt ist und während des bezahlten Urlaubs eine Saisonarbeit in Deutschland ausübt, gilt für diese Zeit als gewöhnlich in mehreren Staaten beschäftigt (Mehrfachbeschäftigte). Für Mehrfachbeschäftigte gilt das Recht des permanenten Wohnstaats. Voraussetzung ist, dass ein wesentlicher Teil der Beschäftigung im Wohnstaat ausgeübt wird. Die Zuordnung zum Rechtssystem des Wohnstaats wird durch eine A1-Bescheinigung nachgewiesen.
  • Übt eine ansonsten im EU/EWR-Ausland oder in der Schweiz beschäftigte Person während eines unbezahlten Urlaubs eine Saisonarbeit in Deutschland aus, ist davon auszugehen, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten.

Kommen Selbstständige aus dem Ausland, um in Deutschland als Saisonkräfte zu arbeiten, kann es sich um eine Entsendung handeln. In diesem Fall gelten die Vorschriften des Heimatlandes, wenn die Dauer der Tätigkeit in Deutschland 24 Monate nicht überschreitet. Die selbstständige Saisonarbeit muss der regulären selbstständigen Arbeit im Heimatland ähnlich sein, also dieselbe Branche betreffen. Das heißt, ein Landwirt oder eine Landwirtin kann bei der Ernte helfen, nicht aber in der Elektroinstallation. Dass das Recht des Heimatlandes weiterhin gilt, weisen die Selbstständigen ebenfalls mit einer A1-Bescheinigung nach.

Nicht-Erwerbstätige und Saisonarbeit

Für im EU/EWR-Ausland oder in der Schweiz Nicht-Erwerbstätige (zum Beispiel Studierende, Rentenbeziehende, Hausfrauen oder Hausmänner), die eine Saisonarbeit in Deutschland aufnehmen, gilt deutsches Recht.

Dasselbe gilt für Menschen, die im Heimatland arbeitslos sind. Das kann zur Folge haben, dass ein eventueller Anspruch auf Arbeitslosengeld nach ausländischem Recht mit dem Zeitpunkt der Saisonarbeitsaufnahme in Deutschland erlischt.

Saisonkräfte anmelden

Gilt für Beschäftigte deutsches Recht und besteht eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, meldet der Arbeitgeber sie bei einer wählbaren Krankenkasse an und setzt bei der Anmeldung das Kennzeichen für Saisonarbeitnehmer („J“ im Feld „KENNZ-Saisonarbeitnehmer“). Das Kennzeichen „Saisonarbeitnehmer“ ist nur bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten zu setzen. Es ist also nicht für geringfügig Beschäftigte zu erfassen, für die eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale erforderlich ist.

SVLFG

Fragebogen für Saisonarbeitnehmer

Auf der Webseite der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) können in verschiedenen Sprachen Fragebögen zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -freiheit für Saisonkräfte heruntergeladen werden. So kann bereits im Vorfeld der Beschäftigung Klarheit über das anzuwendende Recht geschaffen werden.

Herkunft der Saisonkräfte

Innerhalb der EU/EWR-Staaten und der Schweiz gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Jeder Bürger oder jede Bürgerin dieser Staaten hat also das Recht, in jedem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er oder sie nicht besitzt, unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufzunehmen wie ein Angehöriger dieses Staats.

Saisonarbeiter aus Drittstaaten

Personen aus Drittstaaten können derzeit nicht im Bereich der Land- und Forstwirtschaft als Saisonarbeiter beschäftigt werden. Dazu bedarf es konkreter Vermittlungsabsprachen zwischen Deutschland und einem Drittstaat, damit Personen aus diesem Staat hier beschäftigt werden können. Zurzeit existieren keine Vermittlungsabsprachen.

Es gibt Ausnahmen:

  • Bürgerinnen und Bürger der Westbalkan-Staaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien) können in Deutschland für jede Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die Sonderregelung umfasst bislang ein Kontingent von 25.000 Personen jährlich, das im Zuge der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung ab Juni 2024 auf 50.000 erhöht wird.
  • Für Geflüchtete aus der Ukraine findet die sogenannte „Massenzustrom-Richtlinie“ vom 4. März 2022 Anwendung, die Deutschland durch § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltG) umsetzt. Dadurch können Geflüchtete aus der Ukraine unbürokratisch ohne Einzelfallprüfung einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Mit einem Aufenthaltstitel ist der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für Ukraine-Flüchtlinge grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Zur Vereinfachung sollen die zuständigen Ausländerbehörden die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung bereits in den Aufenthaltstitel eintragen. Die Regelung gilt vorerst für erstmalige Einreisen bis zum 4. März 2024. Ab dem 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse werden automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert.

Umlagen der Arbeitgeber

Saisonarbeitskräfte, die eine A1-Bescheinigung vorlegen und daher Anspruch auf Geldleistungen im Krankheitsfall und bei Mutterschaft im Heimatstaat haben, sind nicht in das Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz eingebunden. Sie bleiben daher bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl unberücksichtigt.

Für diese Personen sind keine Umlagebeträge zu entrichten. Etwaige Aufwendungen des Arbeitgebers für Entgeltfortzahlung beziehungsweise bei Mutterschaft sind nicht erstattungsfähig.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn ausländische Saisonkräfte ihrem Arbeitgeber keine A1-Bescheinigung vorlegen können. Diese Saisonkräfte werden – sofern sie mindestens vier Wochen beschäftigt sind und daher einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben – bei der Berechnung der erforderlichen Beschäftigtenzahl berücksichtigt. In diesem Fall sind Umlagebeträge zu entrichten und es besteht ein Erstattungsanspruch für etwaige Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung beziehungsweise bei Mutterschaft.

Bei der Bemessung der Insolvenzgeldumlage sind die Arbeitsentgelte ausländischer Saisonarbeitskräfte, die eine A1-Entsendebescheinigung vorlegen, bei der Bemessung der Insolvenzgeldumlage nicht zu berücksichtigen. Wird keine A1-Bescheinigung vorgelegt, sind Insolvenzgeldumlagebeträge zu entrichten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig oder -frei ist.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

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