Abgabepflichtige Unternehmen
Abgabepflichtig sind Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform. Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterscheidet drei Gruppen von Unternehmen, die bei Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen abgabepflichtig sind.
Das sind Unternehmen, die
- entweder typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden (Typische Verwerter) oder
- Eigenwerbung/Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Kunstschaffende oder publizistisch Tätige erteilen (Eigenwerber) oder
- nicht nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen, um damit Einnahmen zu erzielen (Generalklausel).
Typische Verwerter
Zu den typischen Verwertern von künstlerischen oder publizistischen Leistungen gehören Unternehmen, die üblicherweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten.
Das sind:
- Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste)
- Theater (ohne Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen, wenn ihr überwiegender Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten
- Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf ausgerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen
- Rundfunk- und Fernsehanbieter
- Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern
- Galerien, Kunsthandel
- Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
- Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten
Typische Verwerter betreiben stets Eigenwerbung im Rahmen ihres unternehmerischen Handelns.
Eigenwerber
Abgabepflichtig sind auch Unternehmen, die für sich Werbung, Öffentlichkeitsarbeit oder Imagepflege betreiben (sogenannte Eigenwerbung) und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge gegen Entgelt an selbstständige Kunstschaffende oder publizistisch Tätige vergeben.
Geworben wird zum Beispiel
- für den Verkauf bestimmter Produkte oder Dienstleistungen,
- für politische, soziale, karitative, ökologische oder andere Zwecke,
- den Verkauf in bestimmten Branchen sowie
- Spenden und Finanzierung von Hilfeleistungen.
Auch die Gestaltung eines Internetauftritts und die Herausgabe eines Newsletters gehören beispielsweise zur Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit.
Damit gehören praktisch alle verkaufsorientierten Unternehmen potenziell zu den Abgabepflichtigen nach dem KSVG.
Generalklausel
Aufgrund der sogenannten Generalklausel kann jedes Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es nicht nur gelegentlich selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für seine Zwecke in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will.
Nach der Generalklausel sind auch Unternehmen abgabepflichtig, die in einem Kalenderjahr mehr als drei Veranstaltungen mit selbstständigen Kunstschaffenden oder publizistisch Tätigen organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen muss jeder Veranstaltungstag gesondert gewertet werden.
„Nicht nur gelegentliche“ Auftragserteilung
Gelegentlich bedeutet in diesem Sinn, dass die Summe der in einem Kalenderjahr gezahlten Entgelte die Bagatellgrenze nicht übersteigt. Bei höheren Ausgaben kommt es zur Abgabepflicht. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Künstlersozialabgabe ist das an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlte Entgelt (zum Beispiel Gagen, Honorare, Tantiemen).
Seit dem 1. Januar 2025 liegt die Abgabenpflichtgrenze (Bagatellgrenze) für erteilte Aufträge bei 700 Euro (2024: 450 Euro). Zum 1. Januar 2026 wird die Bagatellgrenze weiter angehoben auf 1.000 Euro.
Für Zeiträume ab dem 1. Januar 2023 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine Abgabepflicht besteht, wenn für Zwecke der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit oder zu sonstigen Zwecken mit Einnahmeerzielung selbständige Künstler oder Publizisten beauftragt werden. Das bisher im Gesetz verankerte Tatbestandsmerkmal der nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung wurde gestrichen.
Wenn es bei der Abgabepflicht nach der Generalklausel auf die Anzahl der Veranstaltungen ankommt, besteht eine Abgabepflicht nur, wenn mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden und die Gesamtsumme aller Entgelte in einem Jahr die Bagatellgrenze übersteigt.