Meldepflicht von Unternehmen
Bei Inanspruchnahme der künstlerischen und publizistischen Leistungen sind die beauftragenden Unternehmen verpflichtet, die Künstlersozialabgabe zu entrichten. Sie ist keine freiwillige Leistung, sondern eine Pflichtabgabe.
Alle abgabepflichtigen Unternehmen müssen der Künstlersozialkasse (KSK) ohne weitere Aufforderung spätestens bis zum 31. März des Folgejahrs die Höhe aller an selbstständige Kunstschaffende oder publizistisch Tätige gezahlten Entgelte mitteilen. Anhand der gemeldeten abgabepflichtigen Entgelte ermittelt die KSK die Künstlersozialabgabe für das vorhergehende Kalenderjahr sowie die zu leistenden Vorauszahlungen.
Gehört ein Unternehmen zu den grundsätzlich abgabepflichtigen Unternehmen als typischer Verwerter, Eigenwerber oder nach der Generalklausel und wurden im abgelaufenen Jahr keine Entgelte an selbstständige Kunstschaffende oder publizistisch Tätige gezahlt, muss es bis zum 31. März des Folgejahrs eine Nullmeldung abgeben.
Vorauszahlung der Künstlersozialabgabe
Für das laufende Kalenderjahr und die Monate Januar und Februar des folgenden Jahres muss das abgabepflichtige Unternehmen Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe leisten. Die monatlichen Beträge bemessen sich nach dem Abgabesatz des laufenden Kalenderjahres und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage des vorausgegangenen Kalenderjahres. Die Vorauszahlung für Januar und Februar des laufenden Jahres ergibt sich aus dem Dezember-Betrag des Vorjahrs. Die Vorauszahlung wird jeweils zum Zehnten des Folgemonats fällig.
Strafen bei verspäteter Zahlung
Werden die Zahlungen verspätet geleistet, erhebt die KSK für jeden angefangenen Monat der Säumnis Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent des rückständigen Betrags. Nach Eingang der Jahresmeldung werden Überzahlungen oder Fehlbeträge, die sich aufgrund der pauschalen Vorauszahlungsbeträge ergeben, ausgeglichen. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro im Monat nicht übersteigt.
Aufzeichnungspflichten von Unternehmen
Unternehmen müssen Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Entgelte fällig geworden sind, aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist der Aufzeichnungen und Meldungen beginnt am ersten Tag des Folgejahrs und endet am 31. Dezember des fünften Jahres.
Die (potenziell) abgabepflichtigen Unternehmen sind verpflichtet, über alle für die Feststellung der Abgabepflicht und die Höhe der Künstlersozialabgabe erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und sämtliche Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, vorzulegen.
Erforderliche Angaben:
- Namen, Künstlernamen oder Pseudonyme sowie die vollständigen Anschriften
- der Entgeltempfänger
- Höhe der gezahlten Entgelte
- Art und Weise, in der publizistisch Tätige oder Kunstschaffende tätig geworden sind
- Meldungen, Berechnungen und Zahlungen an die KSK
Weiterhin sind die künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen verpflichtet, alle an selbstständige Kunstschaffende oder publizistisch Tätige gezahlten Entgelte aufzuzeichnen. Die Art und Weise der Aufzeichnungen bleibt dem jeweiligen Unternehmen überlassen.
Bußgelder bei unterlassener Meldung oder Abgabe
Wer seinen gesetzlichen Melde- und Abgabepflichten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Kommen Unternehmen ihrer Meldepflicht nicht nach und wird die Abgabepflicht im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, müssen sie die zu zahlenden Beiträge für die vergangenen fünf Jahre nachentrichten.
Bei Unternehmen, die vorsätzlich ihren Meldepflichten nicht nachkommen, ist eine rückwirkende Veranlagung der Künstlersozialabgabe der letzten 30 Jahre möglich.