Neue Entgeltersatzleistung seit 1. April 2024
Der Gesetzgeber hat im Sommer 2023 das „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“, das sogenannte „Weiterbildungsgesetz“, verabschiedet. Damit sollen vom Strukturwandel (zum Beispiel auf dem Weg in die Digitalisierung) betroffene Unternehmen dabei unterstützt werden, ihre Fachkräfte durch Qualifizierung im Unternehmen zu halten. Das ermöglicht den Beschäftigten eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unternehmen. Eine drohende Arbeitslosigkeit wird so vermieden.
Das Qualifizierungsgeld ist eine an das Kurzarbeitergeld angelehnte Entgeltersatzleistung, die zum 1. April 2024 eingeführt wurde. Es wird von der Agentur für Arbeit an Beschäftigte in Weiterbildung geleistet und soll Unternehmen und Beschäftigte unterstützen, die vom Strukturwandel betroffen sind.
Höhe des Qualifizierungsgelds
Das Qualifizierungsgeld wird als Entgeltersatz in Höhe von 60 beziehungsweise 67 Prozent der durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgeltdifferenz im Referenzzeitraum für das Entgelt geleistet, das durch die Weiterbildung entfällt.
Analog zu den Regeln zum Kurzarbeitergeld entspricht die Nettoentgeltdifferenz der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt im Referenzzeitraum (Soll-Entgelt) und dem pauschalierten Nettoentgelt aus einem fiktiven beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, das sich unter Annahme des Entgeltausfalls infolge der Weiterbildung ergibt.
Unberücksichtigt bleiben Mehrarbeitsvergütungen, einmalige Arbeitsentgelte, Arbeitsentgelte aufgrund des weiterbildungsbedingten Arbeitsausfalls im Referenzzeitraum sowie Wertguthaben nach § 7b SGB IV. Der Referenzzeitraum ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum, der spätestens drei Monate vor Anspruchsbeginn abgerechnet wurde. Änderungen im laufenden Bezug sind nicht vorgesehen.
Anrechnung von Nebeneinkommen
Bei einer Nebenbeschäftigung wird das erzielte Nettoeinkommen angerechnet abzüglich eines Freibetrags von 165 Euro. Bei einer nebenherlaufenden selbstständigen Tätigkeit werden bei Anrechnung pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgesetzt. Allerdings erfolgt keine Anrechnung von Einkommen aus bereits bestehender Tätigkeit.
Zahlt der Arbeitgeber während der Qualifizierungsmaßnahme das Entgelt (teilweise) fort, wird dies nicht angerechnet, soweit dies zusammen mit dem Qualifizierungsgeld das Soll-Entgelt nicht übersteigt.