Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz

Arbeitgeber müssen Schwangere und junge Mütter schützen. Die Arbeitsbedingungen sind dabei durch geeignete Maßnahmen so zu gestalten, dass Gefährdungen der schwangeren und stillenden Frau vermieden werden.

Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sieht neben dem ärztlichen Gesundheitsschutz auch Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes vor. Demnach müssen Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass eine Gefährdung der Gesundheit der schwangeren oder stillenden Frau möglichst vermieden wird. Aus dem MuSchG ergibt sich eine – nicht abschließende – Aufzählung von Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, bei denen eine sogenannte unverantwortbare Gefährdung in Betracht kommt.

Dazu gehören beispielsweise Tätigkeiten, bei denen die Frau

  • bestimmten Gefahrstoffen (zum Beispiel Blei oder Quecksilber),
  • bestimmten Biostoffen (zum Beispiel Rötelnvirus) oder
  • Hitze, Kälte und Nässe ausgesetzt ist,
  • schwere körperliche Arbeiten verrichten muss,
  • Akkordarbeit und Fließbandarbeit mit erhöhtem oder vorgeschriebenem Arbeitstempo verrichten muss.

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Unverantwortbare Gefährdungen sind in jedem Fall zu vermeiden. Ein Arbeitgeber muss deshalb im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, welche Tätigkeiten nach Art, Ausmaß und Dauer besondere Maßnahmen zum Schutz von schwangeren und stillenden Frauen und ihrer Kinder erfordern. Die Beurteilung muss dokumentiert werden. Wird eine unverantwortbare Gefährdung festgestellt, sind Schutzmaßnahmen einzuleiten.

Rangfolge der Schutzmaßnahmen

Die Schutzmaßnahmen für die Schwangere oder junge Mutter werden vom Arbeitgeber eingeleitet.

Die wichtigsten Schritte in der ÜbersichtDie wichtigsten Schritte

  • Schutzmaßnahmen einführen
    01 / 03
    Die Arbeitsbedingungen sind durch Schutzmaßnahmen entsprechend umzugestalten. Kann die Gefährdung dadurch ausgeschlossen werden, darf die bisherige Beschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz weiterhin ausgeübt werden.
  • Arbeitsplatz wechseln
    02 / 03
    Sofern die Umgestaltung des Arbeitsplatzes wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwands nachweislich nicht möglich ist, kommt als zweite Option die Umsetzung der Beschäftigten auf einen zumutbaren geeigneten Arbeitsplatz in Betracht.
  • Beschäftigungsverbot
    03 / 03
    Erst wenn auch die Umsetzung auf einen „ungefährlichen“ Arbeitsplatz nicht möglich ist, greift das Beschäftigungsverbot. Eine Weiterbeschäftigung darf dann nicht mehr erfolgen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsleistung auch tatsächlich eingestellt wird.
Schutzmaßnahmen einführen
Die Arbeitsbedingungen sind durch Schutzmaßnahmen entsprechend umzugestalten. Kann die Gefährdung dadurch ausgeschlossen werden, darf die bisherige Beschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz weiterhin ausgeübt werden.
Arbeitsplatz wechseln
Sofern die Umgestaltung des Arbeitsplatzes wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwands nachweislich nicht möglich ist, kommt als zweite Option die Umsetzung der Beschäftigten auf einen zumutbaren geeigneten Arbeitsplatz in Betracht.
Beschäftigungsverbot
Erst wenn auch die Umsetzung auf einen „ungefährlichen“ Arbeitsplatz nicht möglich ist, greift das Beschäftigungsverbot. Eine Weiterbeschäftigung darf dann nicht mehr erfolgen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsleistung auch tatsächlich eingestellt wird.

Diese Regelung vermeidet vorschnelle Beschäftigungsverbote, insbesondere gegen den Willen der Arbeitnehmerin. Die Weiterbeschäftigung hat grundsätzlich Vorrang.

Ärztliches Beschäftigungsverbot

Mit einem ärztlichen Attest kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dazu sind folgende Kriterien einzuhalten:

  • Die Gesundheit der Schwangeren oder die ihres Kindes ist gefährdet.
  • Die Gefährdung kann nicht durch Zuweisung einer geeigneten und zumutbaren Tätigkeit angewendet werden.
  • Die verbotene Tätigkeit ist vertraglich geschuldet.

Der Arzt beziehungsweise die Ärztin muss dabei entscheiden, ob die Arbeitnehmerin aufgrund eingetretener Komplikationen arbeitsunfähig krank ist oder ob zum Schutz von Mutter oder Kind ein Beschäftigungsverbot geboten ist.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

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