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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 171 FamFG
§ 171 FamFG, Antrag
(1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet.
(2) 1 In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. 2 In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 BGB sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden.
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