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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13b HeilM-RL
§ 13b HeilM-RL, Übergangsregelung
1 Vor dem 1. 1. 2021 ausgestellte Heilmittelverordnungen behalten auch über den 1. 1. 2021 hinaus ihre Gültigkeit. 2 Verordnete Therapien können auch über den 1. 1. 2021 hinaus durchgeführt werden. 3 Verordnungen, die ab dem 1. 1. 2021 ausgestellt werden, gelten als neuer Verordnungsfall nach § 7 der Richtlinie. 4 Die bisherige Zählung der Verordnungsmengen der Regelfallsystematik wird ab diesem Zeitpunkt nicht fortgeführt.
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