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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20 HwO
§ 20 HwO
1 Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe finden § 10 Absatz 1, die §§ 11, 12, 13 Absatz 1 bis 3, 5, §§ 14, 15 und 17 entsprechend Anwendung. 2 § 5a Absatz 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes vorliegen.
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