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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2361 BGB
§ 2361 BGB, Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
1 Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. 2 Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
Absätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 29. 6. 2015 (BGBl. I S. 1042).
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