Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 38 SEAG
§ 38 SEAG, Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Verwaltungsrats
(1) Für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 113 AktG entsprechend.
(2) Für die Gewährung von Krediten an Mitglieder des Verwaltungsrats und für sonstige Verträge mit Mitgliedern des Verwaltungsrats gelten die §§ 114 und 115 AktG entsprechend.
Firmenkundenservice
E-Mail-Service