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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10a AMG
§ 10a AMG, Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten für klinische Prüfungen
§ 10a eingefügt durch G vom 20. 12. 2016 (BGBl. I S. 3048) in Verb. mit G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530). Überschrift geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(1) Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein.
Absatz 1 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(2) Angaben, die zusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in beiden Sprachversionen inhaltsgleich sein.
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