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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 26a SVHV
§ 26a SVHV, Buchführung der Eigenbetriebe
Eigenbetriebe, die nach § 12 einen Wirtschaftsplan aufstellen, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.
§ 26a eingefügt durch V vom 30. 10. 2000 (BGBl. I S. 1485).
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