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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 255a SGB VI
§ 255a SGB VI, Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. 7. 2018 bis zum 1. 7. 2023
§ 255a neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575).
(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum
1. 7. 2018 95,8 % des aktuellen Rentenwerts,
1. 7. 2019 96,5 % des aktuellen Rentenwerts,
1. 7. 2020 97,2 % des aktuellen Rentenwerts,
1. 7. 2021 97,9 % des aktuellen Rentenwerts,
1. 7. 2022 98,6 % des aktuellen Rentenwerts,
1. 7. 2023 99,3 % des aktuellen Rentenwerts.
(2) 1 Für die Zeit vom 1. 7. 2018 bis zum 1. 7. 2023 ist ein Vergleichswert zu dem nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln. 2 Der Vergleichswert wird zum 1. 7. eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d ermittelt. 3 Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. 7. 2018 gilt der am 30. 6. 2018 geltende aktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert. 4 Abweichend von § 68 sind für die Ermittlung des Vergleichswerts jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend. 5 Ferner ist § 68 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. 6 Übersteigt der Vergleichswert den nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost), ist der Vergleichswert als aktueller Rentenwert (Ost) zum 1. 7. festzusetzen. 7 Der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird und darf den zum 1. 7. festzusetzenden aktuellen Rentenwert nicht übersteigen.
(3) Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. 7. 2022 gilt der Wert 33,41 EUR als Vorjahreswert.
Absatz 3 angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 975).
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