Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. I.16. MobRehaEmpf
Ziff. I.16. MobRehaEmpf, Qualitätsmanagement
Ambulante Rehabilitationseinrichtungen und somit auch mobile Rehabilitationseinrichtungen sind verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagementverfahren durchzuführen. Die grundsätzlichen Anforderungen an das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement für Einrichtungen der ambulanten Rehabilitation sind in § 4b der Vereinbarung zur externen Qualitätssicherung und zum einrichtungsinternen Qualitätsmanagement in der stationären und ambulanten Rehabilitation nach § 137d Absätze 1, 2 und 4 SGB V vom 1. 6. 2008 geregelt. Als Nachweis des internen Qualitätsmanagements führen die ambulanten Rehabilitationseinrichtungen eine schriftliche Selbstbewertung durch oder ersetzen diese Verpflichtung durch ein Qualitätsmanagement-Zertifikat. Der zwischen den Vertragspartnern der vorgenannten Vereinbarung abgestimmte Selbstbewertungsbogen ist u. a. auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes unter folgendem Link eingestellt:
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