Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.5.5. RS 2010/03
Ziff. 2.5.5. RS 2010/03, Rente wegen Erwerbsminderung
(1) Kommt es während der Arbeitsphase der Altersteilzeitarbeit zur Zubilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und wird die versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 7 Absatz 1 SGB IV in reduziertem Umfang weiterhin ausgeübt, besteht ab diesem Zeitpunkt eine neue bisherige Arbeitszeit. Für die sich anschließende Freistellungsphase bestehen folgende Möglichkeiten der Entsparung von Wertguthaben:
- - spiegelbildlich (jeweils bemessen an den unterschiedlichen bisherigen Arbeitszeiten in der Arbeitsphase)
- - durchschnittlich (bemessen aus den unterschiedlichen bisherigen Arbeitszeiten in der Arbeitsphase)
- - nach dem letzten niedrigeren Arbeitsentgelt (das verbleibende Wertguthaben ist im Rahmen eines Störfalls zu verbeitragen).
Beispiel
Altersteilzeitarbeit im Blockmodell | ||
Arbeitsphase | 1. 7. 2010 bis 30. 6. 2012 | |
Freistellungsphase | 1. 7. 2012 bis 30. 6. 2014 | |
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab | 1. 7. 2011 | |
Regelarbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit | ||
--> | in der Zeit vom 1. 7. 2010 bis 30. 6. 2011: | 1 500 EUR |
--> | in der Zeit vom 1. 7. 2011 bis 30. 6. 2012: | 1 000 EUR |
Lösungen: | ||
Entsparung von Entgeltguthaben in der Freistellungsphase: | ||
(a) | spiegelbildlich: | |
1. 7. 2012 bis 30. 6. 2013 | 1 500 EUR | |
1. 7. 2013 bis 30. 6. 2014 | 1 000 EUR | |
(b) | durchschnittlich: | |
1. 7. 2012 bis 30. 6. 2014 | 1 250 EUR | |
(c) | nach dem letzten Arbeitsentgelt: | |
1. 7. 2012 bis 30. 6. 2014 | 1 000 EUR | |
Entgeltguthaben für den Störfall | ||
am 30. 6. 2014 (12 x 500 EUR) | 6 000 EUR |
(2) Da die Altersteilzeitarbeit Versicherungspflicht im Sinne des SGB III begründen muss, liegt keine Altersteilzeitarbeit mehr vor, wenn Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt ist (§ 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB III). Die Versicherungsfreiheit nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB III tritt mit Beginn der Rente ein. Für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Zugang des Rentenbescheids (mit dem 3. Tag nach Aufgabe zur Post — Bescheiddatum) verbleibt es bei dem Bestehen von Altersteilzeitarbeit. Zum Eintritt eines Störfalls vgl. Ziffer 3.8 und zu den Meldungen vgl. Ziffer 4.3.2.
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