Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.1.1. RS 2010/03
Ziff. 3.1.1. RS 2010/03, Allgemeines
(1) Maßgebend für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das für die Altersteilzeitarbeit jeweils fällige Arbeitsentgelt.
(2) Die während einer im Blockmodell in der Arbeitsphase erzielten steuer- und beitragsfreien Schichtzulagen bleiben auch dann beitragsfrei, wenn deren Auszahlung in anteiligem Umfang in die Freistellungsphase verschoben wird. Diese Beträge sind weder bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags (vgl. Ziffer 3.1.2) noch des zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrags (vgl. Ziffer 3.1.3) zu berücksichtigen.
(3) Das Altersteilzeitarbeitsentgelt, der Aufstockungsbetrag und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge werden bei Arbeitnehmern, die während der Freistellungsphase ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt haben, so behandelt, als wäre hierauf deutsches Steuerrecht angewendet worden. Die tatsächliche steuerrechtliche Behandlung von Aufstockungsbeträgen und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträgen bleibt insoweit unbeachtlich.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service