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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 EntgFG Ziff. 4.1. RS 1998/01
§ 3 EntgFG Ziff. 4.1. RS 1998/01, Grundsatz
(1) Für jede Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen (42 Kalendertage) gegeben, und zwar vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an (vgl. § 3, Ziff. 2.5). Die Anspruchsdauer von 6 Wochen verlängert sich nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzutritt, die für sich allein ebenfalls Arbeitsunfähigkeit verursacht (vgl. BAG vom 12. 9. 1967 — 1 AZR 367/66 —, USK 6796, EEK I/028 und vom 14. 9. 1983 — 5 AZR 70/81 —, USK 8397, EEK I/771 und vom 19. 6. 1991 — 5 ARZ 304/90 —, USK 9122, EEK I/1056 und vom 2. 2. 1994 — 5 AZR 345/93 —, USK 9404, EEK I/1138).
(2) Hiervon ist jedoch der Fall zu unterscheiden, in dem 2 verschiedene Krankheiten nacheinander Arbeitsunfähigkeit bedingen. Das BAG hat in einem solchen Fall einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung zugebilligt, obwohl nach dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit die Beschäftigung noch nicht wieder aufgenommen wurde und nur wenige — außerhalb der Arbeitszeit liegende — Stunden Arbeitsfähigkeit bestand. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch ist aber immer dann gegeben, wenn die neue Arbeitsunfähigkeit z. B. nach dem Schichtende des Arbeiters eingetreten ist, weil zu diesem Zeitpunkt die erste Arbeitsunfähigkeit spätestens beendet war (vgl. BAG vom 11. 10. 1966 — 2 AZR 464/65 —, — 2 AZR 475/65 —, USK 6658, EEK I/026 und EEK I/027, vom 2. 12. 1981 — 5 AZR 89/80 —, USK 81251, EEK I/715 und vom 12. 7. 1989 — 5 AZR 377/88 —, USK 8947, EEK I/992).
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