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Rundschreiben

1998 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum EntgFG [RS 1998/01]
Sozialversicherungsrecht
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1998 - Rundschreiben Nr. 1



§ 5 EntgFG Ziff. 2.2. RS 1998/01, Anzeige- und Nachweispflichten

(1) Bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sowie die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art (z. B. Telefon, Telefax oder Telegramm) der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Meldung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen.

(2) Durch diese Regelung besteht die Möglichkeit, den Arbeitnehmer durch einen in erreichbare Nähe des Aufenthaltsortes ansässigen Arzt untersuchen zu lassen. Nach einem Urteil des EUGH vom 3. 6. 1992 — C-45/90 — hat der Arbeitgeber, der sich auf Missbrauch beruft, die Möglichkeit, die Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt seiner Wahl überprüfen zu lassen (Artikel 18 Absatz 5 EWG-VO 1408/71). Für Italien haben die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen über die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland mit zahlreichen Ärzten Vereinbarungen hinsichtlich der ärztlichen Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit getroffen.

(3) Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind zudem verpflichtet, ihre Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, haben sie ihrer Krankenkasse auch die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.

(4) Aufgrund entsprechender Regelungen in den EWG-Verordnungen bzw. in den bilateralen Abkommen über Soziale Sicherheit besteht für den Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, die Anzeige- und Nachweispflicht des Arbeitnehmers gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern zu erfüllen. Diese Bestimmungen gelten sowohl für den Arbeitnehmer, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten (z. B. Urlaubsreisende) als auch für Personen, die als Grenzgänger außerhalb der Bundesrepublik wohnen, aber bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt sind.

(5) Der Arbeitnehmer ist bei Rückkehr in das Inland verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.


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